Ist die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt in einem solchen Fall keine vGA, sondern immer Sachlohn vor. Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, denen die GmbH einen betrieblichen Pkw aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung überlassen hat.
Die vorstehenden Ausführungen zu dienstrechtlich vereinbarten Nutzungsverboten gelten uneingeschränkt auch für die lohnsteuerliche Behandlung der Firmenwagenüberlassung an einen (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Ein privates Nutzungsverbot ist aus Sicht der Lohnsteuer auch für die Firmenwagenbesteuerung bei diesem Personenkreis zu beachten. Wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausdrücklich verboten, ist der Ansatz eines als Arbeitslohn zu versteuernden geldwerten Vorteils nach der 1 %-Regelung nicht zulässig.
Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, denen die GmbH einen betrieblichen Pkw aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung überlassen hat.
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings den Firmenwagen unbefugt privat, liegt zwar kein Arbeitslohn, aber eine vGA vor. Die Grundsätze der bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisung zur Prüfung einer vGA bei der Firmenwagenüberlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer gelten weiter. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Körperschaftsteuersenats für die Frage einer vGA im Falle der Nutzung eines Firmenwagens nach wie vor der sog. Anscheinsbeweis maßgebend. Der I. Senat des BFH geht anders als der Lohnsteuersenat wie bisher davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm überlassenen Firmenwagen ungeachtet eines Nutzungsverbots auch privat nutzt. Insoweit wird eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende tatsächliche Durchführung der Firmenwagenüberlassung unterstellt, die zu einer "vGA Firmenwagen" führt, unabhängig davon, ob es sich um einen beherrschenden oder nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt.
Dieser Anscheinsbeweis kann allerdings widerlegt werden. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt oder seitens der GmbH organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, die eine Privatnutzung des Firmenwagens ausschließen. Beispiele hierfür sind die Überwachung durch Dritte, das Abstellen des Firmenwagens auf dem Firmengelände oder die Verwahrung des Schlüssels durch Dritte. Ebenso ausreichend ist es, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nur beschränkten Zugriff auf den Firmenwagen hat (z. B. bei Poolfahrzeugen). Die Einhaltung des Nutzungsverbots ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: vGA bei Verbot der Privatnutzung
Als Folge der geänderten Rechtsprechung erfahren private Nutzungsverbote, die im Zusammenhang mit der Überlassung eines Firmenwagens ausgesprochen werden, bei der Lohnsteuer und bei der Körperschaftsteuer eine grundlegende unterschiedliche Beurteilung. Während dem Lohnsteuer-Außenprüfer im Normalfall der Ansatz eines geldwerten Vorteils als Arbeitslohn verwehrt ist, wenn er die unbefugte Privatnutzung des Firmenwagens feststellt, bewirkt der im Körperschaftsteuerrecht weiter geltende Anscheinsbeweis eine vGA, wenn die Firma keine geeigneten Kontrollmaßnahmen zur Überwachung des schriftlichen Nutzungsverbots nachweisen kann. Beim Personenkreis der (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt es demzufolge im Ergebnis bei der Steuerpflicht der Firmenwagenüberlassung in Fällen eines schriftlichen Nutzungsverbots für Privatfahrten. Die Lohnsteuer-Außenprüfung fertigt zu diesem Zweck Kontrollmitteilungen an die zuständige Körperschaftsteuerstelle, die den geldwerten Vorteil als vGA erfasst.