Seit 2015 sind Unternehmen der Mineralölwirtschaft verpflichtet, die durch Otto- und Dieselkraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen zu mindern. Die für die CO2-Einsparung festgelegte Quote, die sog. Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote), kann das Unternehmen u. a. durch Beimischung oder Verkauf von reinem Biokraftstoff oder eFuels erfüllen, aber auch durch die Anrechnung von in Elektrofahrzeugen genutztem Strom. Zulässig ist auch die Anrechnung von Strom im Wege der Teilnahme am THG-Quotenhandel. Halter von rein batteriebetriebenen Elektroautos (Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge sind ausgeschlossen) können ihre CO2-Einsparungen seit dem 1.1.2022 jährlich zertifizieren lassen und an die Mineralölunternehmen verkaufen. Der Verkauf erfolgt regelmäßig über Online-Plattformen als Zwischenhändler. Haltern von reinen Elektrofahrzeugen bietet sich dadurch die Möglichkeit, die mit ihrem Ladestrom verbundene Ersparnis zu nutzen, um sie gegen Prämienzahlungen dem Handel mit sog. Treibhausgasminderungs-Quoten anzubieten.
Zur Abwicklung ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) mit dem darin eingetragenen Fahrzeughalter erforderlich. Die Zahlung kann aber auch an eine andere als der in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Person erfolgen, wenn diese eine Bestätigung des Halters – und damit eine Art Freigabebescheinigung – vorlegt.
Mit Beginn des Jahres 2022 und aktuell bis zum Jahr 2030 kann somit jeder Fahrzeugbesitzer eines reinen Batteriefahrzeugs von der THG-Quote profitieren und für sein E-Fahrzeug eine jährliche Prämie bis zu 450 EUR erhalten, indem er die eingesparten CO2-Emissionen "verkauft". Zu beachten ist, dass die Prämienzahlungen steuerpflichtig sein können. Die Steuerpflicht bestimmt sich danach, ob es sich um ein Fahrzeug im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen handelt. Im "unternehmerischen Bereich" folgen die Zahlungen den allgemeinen steuerlichen Regeln. D.h., ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, sind die Zahlungen Betriebseinnahmen. Für private Elektrofahrzeuge stellt die THG-Prämie keine steuerpflichtige Einnahme dar und bleibt im Ergebnis steuerfrei.
Bei betrieblichen Fahrzeugen, die dem Arbeitnehmer als Dienstwagen überlassen werden, ist die steuerliche Behandlung zudem davon abhängig, wer für den Firmenwagen die Prämie erhält. Bei der Überlassung eines Firmenwagens ist i. d. R. der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu.
Vereinnahmt ausnahmsweise der Arbeitnehmer eine sog. THG-Prämie für den ihm zur Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, weil z. B. der Arbeitgeber als Fahrzeughalter dem Arbeitnehmer eine Bestätigung für den Quotenhandel erteilt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Prämienzahlung an den Arbeitnehmer ist durch das Dienstverhältnis veranlasst, ebenso wie der geldwerte Vorteil aus der eigentlichen Überlassung des E-Dienstwagens. Die THG-Prämie führt nach Ansicht der Finanzverwaltung auch dann zu Arbeitslohn, wenn z. B. bei bestimmten Jahreswagenmietmodellen in Automobilkonzernen ausnahmsweise der Arbeitnehmer als Fahrzeughalter eine sog. THG-Prämie für das zur Nutzung überlassene betriebliche Batterieelektrofahrzeug erhält.
THG-Prämie kürzt die Gesamtkosten beim Firmenwagen
Die THG-Prämie mindert die Gesamtkosten für den Elektro-Dienstwagen.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die THG-Prämie vereinnahmt. Die Minderung der Gesamtkosten hat zur Folge, dass der geldwerte Vorteil im Rahmen der Fahrtenbuchregelung geringer ausfällt. Entsprechendes gilt bei der 1 %-Regelung in den Fällen der sog. Kostendeckelung.