Seit 2017 ist das Auftanken von Strom für Elektro- oder Hybridelektroautos des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber steuerfrei. Der Arbeitgeber ist aus Vereinfachungsgründen nicht verpflichtet, die steuerfreien "Stromvorteile" im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.
Außerdem fördert der Gesetzgeber durch die Einführung einer Pauschalierungsvorschrift die Verbreitung von Ladevorrichtungen für Elektroautos. Sowohl für den geldwerten Vorteil aus der Übereignung einer Stromladestation als auch für Arbeitgeberzuschüsse, die der Arbeitnehmer für den Erwerb solcher Ladevorrichtungen zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn erhält, besteht die Möglichkeit der sozialabgabenfreien Pauschalbesteuerung mit dem festen Steuersatz von 25 %.
Die zum 1.1.2017 eingeführte Steuerbefreiung für das Auftanken von Strom bei Elektro- oder Hybridelektroautos umfasst auch den vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen. Sie wirkt sich aber bei der Firmenwagenbesteuerung nach der 1 %-Methode nicht aus. Bei der pauschalen Nutzungswertermittlung ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom durch den Ansatz der Monatspauschale abgegolten. Bei der Fahrtenbuchmethode bewirkt die Steuerbefreiung, dass der zur Verfügung gestellte Ladestrom bei den Gesamtkosten und damit auch bei dem für die Privatnutzung anzusetzenden Kilometersatz außer Ansatz bleibt.
Eine Kürzung des geldwerten Vorteils ist allerdings dort möglich, wo der Arbeitnehmer die Stromladekosten für die Privatnutzung des E-Firmenwagens trägt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Aufladung des Akkumulators trägt. Diese individuellen Kosten des Arbeitnehmers mindern als Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil.
Aus Vereinfachungsgründen darf der geldwerte Vorteil um folgende pauschale Nutzungswerte monatlich gekürzt werden:
Wenn beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit besteht |
Wenn beim Arbeitgeber keine Lademöglichkeit besteht |
30 EUR (bis 2020: 20 EUR) für Elektrofahrzeuge |
70 EUR (bis 2020: 50 EUR) für Elektrofahrzeuge |
15 EUR (bis 2020: 10 EUR) für Hybridelektrofahrzeuge |
35 EUR (bis 2020: 25 EUR) für Hybridelektrofahrzeuge |
Anstelle der Kürzung des geldwerten Vorteils kann der Arbeitgeber auch die vom Arbeitnehmer für den Elektrodienstwagen getragenen Stromaufladekosten als Auslagenersatz mit den genannten Monatspauschalen steuerfrei ersetzen.
Verlängerung der Steuerbefreiung bis 31.12.2030
Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils für das vom Arbeitgeber gewährte unentgeltliche oder verbilligte elektrische Aufladen privater Elektro- sowie Hybridelektroautos war bis 31.12.2020 befristet. Dieselbe zeitliche Befristung gilt für die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung von Stromladevorrichtungen mit 25 % durch den Arbeitgeber. Die Vergünstigungen "steuerfreier Ladestrom" und "Pauschalbesteuerung bei Ladevorrichtungen" sind bis zum 31.12.2030 verlängert worden.
Durch die Monatspauschalen sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den selbst bezogenen Ladestrom abgegolten. Eine zusätzliche Kürzung des geldwerten Vorteils "Dienstwagen" bzw. ein zusätzlicher steuerfreier Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten, etwa durch Rechnungsbelege einer öffentlichen Ladestation, ist ausgeschlossen. Allerdings hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, für Monate, in denen der von einem Dritten oder der eigenen Wallbox bezogene Ladestrom die jeweils maßgebende Pauschale übersteigt, von den Pauschalen zum Einzelnachweis der selbst getragenen Stromkosten zu wechseln. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall die Kosten des zu Hause oder an öffentlichen Ladestationen bezogenen Stroms belegmäßig nachweisen. Die Kosten für das Stromtanken an der eigenen Wallbox sind sowohl bzgl. der Strommenge, z. B. durch einen gesonderten Stromzähler (stationär oder mobil), als auch bzgl. des Strompreises des konkreten Stromversorgers detailliert zu belegen. Der Ansatz von Durchschnittsstrompreisen ist ebensowenig zulässig wie die Berechnung des Stromverbrauchs nach den Händlerverbrauchsangaben bzw. nach Erfahrungssätzen für den jeweiligen Fahrzeugtyp. Der Arbeitgeber hat die Nachweise als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.