Seit 2017 ist das Auftanken von Strom für Elektro- oder Hybridelektroautos des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber steuerfrei.[1] Der Arbeitgeber ist aus Vereinfachungsgründen nicht verpflichtet, die steuerfreien "Stromvorteile" im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.[2]

Außerdem fördert der Gesetzgeber durch die Einführung einer Pauschalierungsvorschrift die Verbreitung von Ladevorrichtungen für Elektroautos. Sowohl für den geldwerten Vorteil aus der Übereignung einer Stromladestation als auch für Arbeitgeberzuschüsse, die der Arbeitnehmer für den Erwerb solcher Ladevorrichtungen zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn erhält, besteht die Möglichkeit der sozialabgabenfreien Pauschalbesteuerung mit dem festen Steuersatz von 25 %.[3]

Die zum 1.1.2017 eingeführte Steuerbefreiung für das Auftanken von Strom bei Elektro- oder Hybridelektroautos umfasst auch den vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen. Sie wirkt sich aber bei der Firmenwagenbesteuerung nach der 1 %-Methode nicht aus. Bei der pauschalen Nutzungswertermittlung ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom durch den Ansatz der Monatspauschale abgegolten. Bei der Fahrtenbuchmethode bewirkt die Steuerbefreiung, dass der zur Verfügung gestellte Ladestrom bei den Gesamtkosten und damit auch bei dem für die Privatnutzung anzusetzenden Kilometersatz außer Ansatz bleibt.[4]

Eine Kürzung des geldwerten Vorteils ist allerdings dort möglich, wo der Arbeitnehmer die Stromladekosten für die Privatnutzung des E-Firmenwagens trägt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Aufladung des Akkumulators trägt. Diese individuellen Kosten des Arbeitnehmers mindern als Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil.

Aus Vereinfachungsgründen darf der geldwerte Vorteil um folgende pauschale Nutzungswerte monatlich gekürzt werden[5]:

 
Wenn beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit besteht Wenn beim Arbeitgeber keine Lademöglichkeit besteht
30 EUR (bis 2020: 20 EUR) für Elektrofahrzeuge 70 EUR (bis 2020: 50 EUR) für Elektrofahrzeuge
15 EUR (bis 2020: 10 EUR) für Hybridelektrofahrzeuge 35 EUR (bis 2020: 25 EUR) für Hybridelektrofahrzeuge

Anstelle der Kürzung des geldwerten Vorteils kann der Arbeitgeber auch die vom Arbeitnehmer für den Elektrodienstwagen getragenen Stromaufladekosten als Auslagenersatz mit den genannten Monatspauschalen steuerfrei ersetzen.[6]

 
Hinweis

Verlängerung der Steuerbefreiung bis 31.12.2030

Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils für das vom Arbeitgeber gewährte unentgeltliche oder verbilligte elektrische Aufladen privater Elektro- sowie Hybridelektroautos war bis 31.12.2020 befristet.[7] Dieselbe zeitliche Befristung gilt für die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung von Stromladevorrichtungen mit 25 % durch den Arbeitgeber.[8] Die Vergünstigungen "steuerfreier Ladestrom" und "Pauschalbesteuerung bei Ladevorrichtungen" sind bis zum 31.12.2030 verlängert worden.[9]

[1] § 3 Nr. 46 EStG, § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität v. 7.11.2016, BStBl 2016 I S. 1211.
[2] § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV i. d. F. der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 25.6.2020, BStBl 2020 I S. 555,

BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009 –:004, BStBl 2020 I S. 972, Rz. 35.

[3] BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009 –:004, BStBl 2020 I S. 972, Rz. 35.
[4] S. Abschnitt 3.2.
[5] BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009 –:004, BStBl 2020 I S. 972, Rz. 23-25.
[6] S. Steuerfreie Einnahmen-ABC unter Elektroautos.
[9] § 52 Abs. 4 Satz 14 EStG und § 52 Abs. 37c EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451.

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