2.9.1 Keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb
Die Firmenwagenüberlassung begründet nur dann einen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, wenn es sich hierbei um die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers handelt.
Von einem dauerhaften Beschäftigungsort i. S. e. ersten Tätigkeitsstätte ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
Vorrang hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die arbeitsrechtliche Zuordnung, während die zeitliche Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte immer erst an zweiter Stelle vorzunehmen ist, wenn keine oder keine eindeutige arbeitsrechtliche Festlegung seitens des Arbeitgebers erfolgt ist. Für die Firmenwagenbesteuerung bedeutet dies, dass durch geschickte arbeitsrechtliche Zuordnung des Firmenwageninhabers zu einer betrieblichen Einrichtung teure Ergebnisse hinsichtlich der Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vermieden werden können. Aber auch ohne arbeitsrechtliche Zuordnung wird durch die in diesem Fall erforderliche zeitliche Bestimmung nur noch ausnahmsweise eine erste Tätigkeitsstätte begründet. Die Grenze liegt bei 2 vollen Arbeitstagen pro Woche bzw. einem Drittel der vereinbarten Arbeitszeit. Insbesondere der klassische Außendienstmitarbeiter wird durch den Umfang der beim Arbeitgeber zur verrichtenden Arbeiten dort nur ausnahmsweise eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Für Handelsvertreter oder Kundendienstmonteure mit Dienstwagen entfällt dadurch die zusätzliche Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Arbeitgeberfahrten.
Vorteil: Für Geschäftswageninhaber, die nur einmal pro Woche die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufsuchen, auch wenn sie dort einen ganzen Arbeitstag verbringen, verringert sich der geldwerte Vorteil um den Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Durch den Wegfall dieser Fahrten beschränkt sich die Besteuerung auf die Privatnutzung des Fahrzeugs, was je nach Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb zu einer spürbaren Steuerentlastung führen kann.
Kein geldwerter Vorteil für Firmenwageninhaber mit wöchentlicher Arbeitgeberfahrt
Ein Außendienstmitarbeiter fährt jeweils montags früh zu seinem 60 km entfernten Arbeitgeber, um dort ganztägig organisatorische Arbeiten zu verrichten. Für seine Außendiensttätigkeit steht ihm ein Firmenwagen zur Verfügung (Bruttolistenpreis 37.500 EUR), den er auch privat nutzen darf. Eine arbeitsrechtliche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ist nicht erfolgt.
Die wöchentliche Fahrt in die Firma begründet ohne arbeitgeberseitige Festlegung keine erste Tätigkeitsstätte, da die erforderlichen Zeitgrenzen nicht erreicht sind. Sämtliche Fahrten zu den Einsatzstellen, aber auch die Fahrt zum Arbeitgeber fallen unter den Reisekostenbegriff berufliche Auswärtstätigkeit. Die Firmenwagenbesteuerung beschränkt sich auf den monatlichen Ansatz von 375 EUR (= 1 % von 37.500 EUR). Ein weiterer geldwerter Vorteil als Zuschlag zur 1 %-Pauschale ist als Folge der fehlenden ersten Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen.
2.9.2 Erste Tätigkeitsstätte im Betrieb
Insbesondere bei Außendienstmitarbeitern, die auf einen Firmenwagen angewiesen sind, kann der feste Monatsbetrag zu unsachgerechten Ergebnissen führen, wenn der Arbeitnehmer zweimal pro Woche ganztägig seine Firma aufsucht. Die Finanzverwaltung hält zwar auch in diesen Fällen daran fest, dass mangels geeignetem Aufteilungsmaßstab eine Kürzung der Entfernungspauschale nicht infrage kommt, lässt aber unter bestimmten Voraussetzungen eine tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der 0,002 %-Pauschale zu.
Außendienstmonteur mit erster Tätigkeitsstätte
Einem Kundendienstmonteur steht für seine berufliche Auswärtstätigkeit ab 2024 ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 EUR) auch zu privaten Zwecken zur Verfügung. Jeweils montags und freitags sucht er einen ganzen Tag die Firma auf, um seine Aufträge entgegenzunehmen bzw. abzurechnen. Die Entfernung Wohnung – Betrieb beträgt 45 km. Einzelaufzeichnungen über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegen dem Lohnbüro nicht vor.
Die regelmäßigen Fahrten des Außendienstmitarbeiters an den Betriebssitz begründen auch ohne arbeitsrechtliche Festlegung seine erste Tätigkeitsstätte, da er dort einen nicht unwesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung (mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitszeit) erbringt. Bei der Firmenwagenbesteuerung muss deshalb ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden.
Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich bei Anwendung der 1 %-Methode wie folgt: