Dipl.-Finw. (FH) Bianca Blottko-Rondorf
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG gilt der ermäßigte Steuersatz für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern.
Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze liegen insbesondere vor bei
- der Benutzung der Schwimmbäder, z. B. durch Einzelbesucher, Gruppen oder Vereine (gegen Eintrittsberechtigung oder bei Vermietung des ganzen Schwimmbads an einen Verein);
- ergänzenden Nebenleistungen, z. B. Benutzung von Einzelkabinen;
- der Erteilung von Schwimmunterricht;
- notwendigen Hilfsleistungen, z. B. Vermietung von Schwimmgürteln, Handtüchern und Badekleidung, Aufbewahrung der Garderobe, Benutzung von Haartrocknern.
Heilbäder i. d. S. sind u. a. auch Saunabäder, Dampf- und Heißluftraumbäder usw. Hiernach kann für die Umsätze aus Saunabädern der ermäßigte Steuersatz angewandt werden. Keine Heilbäder sind z. B. sog. Floating-Bäder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder, Aromabäder, Meerwasserbäder, Lichtbehandlungen, Garshan sowie Reiki.
Bei der Verabreichung von z. B. Saunabädern ist nicht erforderlich, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird. Insbesondere bedarf es nicht einer ärztlichen Verordnung des Heilbads.
Eigenständige Saunaleistungen
Die Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Verabreichung eines Saunabads auch konkret von anderen Leistungen abgrenzbar ist. Dies bedeutet, dass für die Saunanutzung ein separates Entgelt erhoben wird.
Saunabad als Heilbad
Der BFH hat entschieden, dass es sich bei einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig nicht um ein Heilbad handelt, das der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient. Dieses Urteil wurde von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus lange Zeit nicht angewandt, erst im Zuge der Neuregelung zum 1.7.2015 (s. u.).
Auch die physiotherapeutischen Leistungen (z. B. Heilmassagen und Heilgymnastik) zählen zu den nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG vom ermäßigten Umsatzsteuersatz begünstigten Heilbädern. Bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, ist nicht erforderlich, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird; deshalb unterliegen die steuerpflichtigen Leistungen, die typischerweise von Physiotherapeuten oder staatlich geprüften Masseuren erbracht werden und von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Reine Wellness-Anwendungen (z. B. Thai-Massagen, Hot Stone, Lomi-Lomi) und andere nicht verordnungsfähige Leistungen (z. B. Ganzkörpermassagen, Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform oder dem Fitnesstraining dienen) unterliegen dagegen dem Regelsteuersatz.
Zum 1.7.2015 ist eine Neuregelung in Kraft getreten; seitdem wird die Rechtsprechung zu Heilbädern von der Finanzverwaltung nun doch angewendet. Entscheidend ist, dass die Verabreichung des Heilbads als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt. Die Finanzverwaltung hat den neuen Regelungsrahmen wie folgt abgesteckt:
Die Verabreichung eines Heilbads i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG muss gem. der Neuregelung der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Davon ist auszugehen, wenn das Heilbad im Einzelfall nach § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) i. V. m. dem sog. Heilmittelkatalog als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine Verordnung tatsächlich vorliegt. Die Heilmittel-Richtlinie und der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V (Zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinie) stehen auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter – Informationsarchiv – Richtlinien – (https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/) zum Download bereit. Als verordnungsfähig anerkannt sind danach z. B.:
- Peloidbäder und -packungen,
- Inhalationen,
- Elektrotherapie,
- Heilmassage, -gymnastik und
- Unterwasserdruckstrahl-Massagen.
Soweit nicht im Einzelfall nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, ist die Steuerermäßigung für diese Leistungen vorgesehen. Nicht verordnungsfähig und somit keine Heilbäder i. S. d. Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG sind nach § 5 der Heilmittel-Richtlinie u. a. folgende in der Anlage zu der Richtlinie aufgeführte Maßnahmen:
- Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) nicht nachgewiesen ist, z. B. Höhlen-/Speläotherapie, nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonenmassage, Akupunktmassage und Atlas-Therapie nach Arlen;
Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, z. B.:
- Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen), Massage m...