Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Der Vorsteuerabzug aus einem Generalmietvertrag ist nur insoweit abzugsfähig, wie eine steuerpflichtige Weitervermietung erfolgt. Dabei ist bei der Aufteilung ein Flächenschlüssel zulässig.
Sachverhalt
Eine Grundstücksgemeinschaft errichtete von 1993 bis 1995 ein Gewebezentrum und vermietete dieses an die Klägerin als Generalmieterin. Teilweise wurden Gebäudeteile von der Generalmieterin an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter vermietet. Da die Grundstücksgemeinschaft davon ausging, mit dem Bau des Gebäudes (Abriss eines Altgebäudes) vor dem 11.11.1993 begonnen zu haben, vermietet sie das Gebäude insgesamt unter Verzicht auf die Steuerbefreiung steuerpflichtig an die Klägerin (§ 9 Abs. 2 UStG a.F, vgl. auch § 27 Abs. 2 UStG). In einem separaten Verfahren wurde der Grundstücksgemeinschaft der Vorsteuerabzug verwehrt, da zwar die Abrissmaßnahmen vor dem 11.11.1993 begonnen hatten, nicht aber der Bau des neuen Gebäudes (Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.6.2007, 5 K 265/02 n.v., BFH, Beschluss v. 29.5.2008, V B 160/07, BFH/NV 2008 S. 1544).
Die Klägerin hatte - noch vor Abschluss des Verfahrens bei der Grundstücksgemeinschaft - den vollen Vorsteuerabzug aus der gezahlten Generalmiete vorgenommen. In einer Betriebsprüfung wurde der Vorsteuerabzug anteilig versagt, da aufgrund des Baubeginns ab dem 11.11.1993 ein Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Vermietung an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer nicht erfolgen könne. Bei der Kürzung des Vorsteuerabzugs legte die Finanzverwaltung einen Flächenmaßstab zugrunde.
Die Klägerin begehrte anhand eines anderen Aufteilungsschlüssels eine deutlich geringere Kürzung des Vorsteuerabzugs. In der mündlichen Verhandlung wurde als letzter Antrag für die Vorsteueraufteilung der Mietaufwand brutto aus dem Generalmietvertrag in das Verhältnis zu den Einnahmen aus steuerfreier Weitervermietung gesetzt.
Entscheidung
Das Gericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin kann die Vorsteuer aus dem Generalmietvertrag weder gänzlich noch nach dem Verhältnis der Bruttomietzahlungen an die Grundstücksgemeinschaft zu ihren Einnahmen aus steuerfreier Vermietung geltend machen. Grundsätzlich sind die Vermietungsumsätze der Klägerin nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei, ein Verzicht auf die Steuerbefreiung kann nur insoweit vorgenommen werden, wie die Vermietung gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ausgeführt wird. Die Anwendung der Altregelung des § 9 Abs. 2 UStG i.V.m. § 27 Abs. 2 UStG kommt nicht in Betracht.
Im Ergebnis sah das Gericht die Zuordnung nach Flächen durch das zuständige Finanzamt als sachgerechten Maßstab an, um die in der Generalmiete enthaltene Vorsteuer den jeweiligen Vermietungsumsätzen zuzuordnen. Insbesondere weist das Gericht darauf hin, dass das Finanzamt keine Flächenaufteilung gemäß § 15 Abs. 4 UStG für Eingangsleistungen vorgenommen hat, die gemischt steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätzen dienen. Es hat einzig die steuerfrei vermieteten Flächen herausgerechnet und insoweit den Vorsteuerabzug versagt. Eine Flächenaufteilung gem. § 15 Abs. 4 UStG, wie sie zum Beispiel für den Nebenflächenanteil vorzunehmen möglich gewesen wäre, hat das Finanzamt zu Gunsten der Klägerin unterlassen.
Eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel wurde vom Gericht abgelehnt. Zwar sei dazu ein Vorlagebeschluss beim EuGH anhängig (BFH Beschluss v. 22.7.2010, V R 19/09, BStBl 2010 II S. 1090), dieses beziehe sich aber auf die Gesetzesfassung des § 15 Abs. 4 UStG ab 2004 - und somit auf eine in den Streitjahren noch nicht gültige Fassung.
Hinweis
Die zutreffende Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einer gemischten Nutzung von Gebäuden ist seit langem umstritten. Im vorliegenden Sachverhalt ging es aber nicht um eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG, da die Eingangsleistung (Generalmiete) anteilig bestimmten Ausgangsumsätzen zugeordnet wurde.
Ob bei einer Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG ein Umsatzschlüssel angewendet werden kann (entgegen § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG) oder nicht, muss von dem Ausgang des anhängigen EuGH-Verfahren abhängig gemacht werden.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2012, 2 K 539/2009