Mit der Einreise und Zuweisung in eine Erstaufnahmeeinrichtung werden Flüchtlinge und Asylsuchende unbeschränkt steuerpflichtig, da sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründen. Dies gilt bereits für die Zeit der Unterbringung in Behelfsunterkünften.
Die örtlich zuständige Meldebehörde nimmt die eingereiste Person in ihr Melderegister auf. Gleichzeitig werden alle melderechtlichen Daten automatisch an die Datenbank beim BZSt überspielt und stehen ab diesem Zeitpunkt für die Bildung der ELStAM zur Verfügung. Das BZSt vergibt zunächst für jeden melderechtlich erfassten Flüchtling oder Asylbewerber eine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), die als eineindeutiges Ordnungsmerkmal unerlässliches Kriterium für die spätere Speicherung der elektronischen Besteuerungsmerkmale (ELStAM) eines Arbeitnehmers in der ELStAM-Datenbank ist.
Erstmalige Bildung der ELStAM erfordert Veranlassungsgrund
Die ELStAM-Daten werden aufgrund der an das BZSt übermittelten Meldedaten nicht auf Vorrat gebildet. Erst wenn die Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt werden, erfolgt auf Grundlage der vorhandenen Personenstandsangaben deren automatisierte Bildung und Bereitstellung. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Veranlassung ergibt sich im Normalfall durch die Anfrage des Arbeitgebers beim BZSt zur elektronischen Übermittlung der ELStAM, wenn der Arbeitnehmer bei ihm eine Beschäftigung aufnimmt.
Erneute Mitteilung auf Antrag bei Datenverlust
Die Vergabe der IdNr wird vom BZSt dem Flüchtling bzw. Asylbewerber an die angegebene Adresse, ggf. in der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung, schriftlich bekannt gegeben. In den Wirren des praktischen Alltags von Not- und Behelfsunterkünften geht das Mitteilungsschreiben und damit die zugeteilte IdNr mitunter verloren. Hat ein Steuerpflichtiger seine IdNr verloren oder vergessen, kann er beim BZSt die Übersendung eines Schreibens mit seiner IdNr erneut veranlassen (Anschrift: BZSt, Steuerliches Info-Center, An der Küppe 1 in 53225 Bonn oder online: https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.html). Der Arbeitgeber ist hierzu im eigenen Namen nicht berechtigt, kann aber dem Asylbewerber oder Flüchtling selbstverständlich Hilfestellung leisten. Eine telefonische Mitteilung der IdNr ist nicht möglich.