Rz. 37

Nach H 5.2 Abs. 1 EStH ist es nicht zu beanstanden, wenn Waren- und Kostenrechnungen, die innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb der ihrem gewöhnlichen Durchlauf durch den Betrieb entsprechenden Zeit beglichen werden, kontokorrentmäßig nicht erfasst werden. Kurzfristige Kreditgeschäfte können danach von dem Schuldner (Kunden) buchmäßig noch als Bargeschäfte behandelt werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt nicht nur, wenn der Schuldner (Kunde) die Rechnung unmittelbar bezahlt, sondern auch dann, wenn die Bezahlung der Rechnung auf Veranlassung des Gläubigers (Lieferanten) durch Bankeinzug erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Bankeinzug innerhalb der in der Vereinfachungsregelung bezeichneten Fristen vorgenommen wird.

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