Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
1 Begriffliche Abgrenzung der "flüssigen Mittel"
Rz. 1
In der Praxis werden "flüssige Mittel" und "liquide Mittel" synonym behandelt. "Flüssige Mittel" ist jedoch der engere Begriff. Er beinhaltet Bargeld und Bankguthaben. "Liquide Mittel" sind dagegen Geldmittel und Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens eines Unternehmens, die kurz-oder mittelfristig in Geld umgewandelt werden können. Dabei wird nach der Verflüssigungsfähigkeit in Geld folgende Rangfolge unterschieden:
- liquide Mittel erster Ordnung – Bargeld oder Bankguthaben;
- liquide Mittel zweiter Ordnung – Schecks, diskontfähige Wechsel, Wertpapiere des Umlaufvermögens, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
- liquide Mittel dritter Ordnung – Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate, Waren.
Rz. 2
Unter bilanziellen Gesichtspunkten wird für den Begriff "Flüssige Mittel" enger auf die Zahlungsmittelfunktion des Wirtschaftsguts abgestellt.
Die Position innerhalb der Bilanz lautet gem. § 266 Abs. 2 HGB "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks". Durch die Bezeichnung "flüssige Mittel" ist die Klarheit gewährleistet und ein Informationsverlust nicht erkennbar, da diese Position grundsätzlich nicht aufzugliedern ist.
Zum Kassenbestand gehören alle Euro-Noten und Sorten sowie die in- und ausländischen Münzen; zu erfassen sind auch die Bestände in allen Haupt- sowie Nebenkassen, einschließlich der in Automaten befindlichen Münzen. Weiterhin sind Wertzeichen, wie Brief-, Steuer-, Stempel-, Gerichtskosten- und Beitragsmarken sowie nicht verbrauchte Frankiermarken zu erfassen, nicht dagegen Zins- und Dividendenscheine.
Guthaben bei Kreditinstituten bestehen aus Guthaben bei inländischen und vergleichbaren ausländischen Banken, Sparkassen und Zentralbanken und können in jeder Währung vorhanden sein. Auszuweisen sind grundsätzlich die Guthaben, die jederzeit dispositionsfähig sind. Somit sind auch Festgelder, sofern sie vorfristig verfügbar sind, unter dieser Position zu erfassen.
"Wird ein zugunsten Dritter gesperrtes Guthaben ausgewiesen, muss ein Vermerk oder ein gesonderter Ausweis vorgenommen oder eine Erläuterung im Anhang gegeben werden. Bei ausländischen Kreditinstituten gesperrte Guthaben und Ansprüche an Kreditinstitute aus Konsortialgeschäften gehören nicht unter B.IV., sondern unter die sonstigen Vermögensgegenstände. Alternativ darf auch ein Sonderposten nach § 265 Abs. 5 S. 2 HGB gebildet werden."
Unter "Schecks" werden alle Arten von Bar- und Verrechnungsschecks zusammengefasst, soweit das Unternehmen auf eigene Rechnung über sie verfügen kann und die am Bilanzstichtag noch nicht eingereicht worden sind. Auch vordatierte Schecks gehören zu diesem Posten, da sie nach Art. 28 Abs. 2 SchG am Tag der Vorlage fällig werden. Schecks, die an den Austeller oder Einreicher zurückgesandt wurden bzw. mit einem Protestvermerk versehen sind, gelten nicht als liquide Mittel, sondern sind als Forderung auszuweisen.
Rz. 3
Der (Waren-)Wechsel wird in vorstehende Definition nicht einbezogen, da er zum einen eher ein Kreditmittel denn ein Zahlungsmittel ist und zum anderen beispielsweise bei Mängelrügen an dem Wechsel zugrunde liegenden Warengeschäft eine kurzfristige Versilberung nicht möglich ist.
2 Flüssige Mittel in der Buchführung
2.1 Kassenbuch/Offene Ladenkasse
Rz. 4
Das Kassenbuch nimmt als Grundbuch der doppelten Buchhaltung die Buchungen über die Bargeldbewegungen auf. Üblicherweise werden monatlich die Summen der Bareinnahmen und Barausgaben lt. Kassenbuch auf das Hauptkonto "Kasse" übertragen. Das Kassenbuch dient mithin als Grundlage für die Eintragung ins Hauptbuch, ist also Spiegelbild des Hauptbuchkontos "Kasse". Das Kassenbuch wird auch als Kassenjournal oder als Kassenkladde bezeichnet.
Rz. 5
Gemäß H 5.2 EStH können die Grundbuchaufzeichnungen auf Dauer auch durch eine gesonderte und übersichtliche Belegablage ersetzt werden. § 146 Abs. 5 AO erweitert diese Vorgehensweise durch das Führen von Büchern auf Datenträgern, soweit die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfüllt sind. Jedoch muss beim Führen von Büchern auf Datenträgern gewährleistet sein, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit kurzfristig lesbar gemacht werden können.
Rz. 6
Bei der Führung des Kassenbuches sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Es darf keine Kassenbuchung ohne ordnungsgemäßen Beleg vorgenommen werden (Belegzwang). Den Kassenbuchungen sind entweder echte Fremdbelege oder – wenn solche Originalbelege üblicherweise von außen her nicht in das Unternehmen gelangen – selbst erstellte Eigenbelege zugrunde zu legen. Die Eigenbelege müssen förmlich und sachlich richtig und im laufenden G...