Forderungen aus schwebenden Geschäften, z. B. aus Kauf-, Dienst- und Werkverträgen, die auf einen Leistungsaustausch gerichtet und von dem Sach- bzw. Dienstleistungsverpflichteten noch nicht erfüllt sind, dürfen nicht bilanziert werden. Soweit Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts erbracht wurden, sind Anzahlungen beim Leistenden zu aktivieren und in der Bilanz des Empfängers zu passivieren.

Bestrittene Forderungen dürfen wegen des Vorsichtsprinzips des Handelsrechts handels- und steuerrechtlich nicht ausgewiesen werden. Erforderlich ist hier eine Konkretisierung des Anspruchs, z. B. indem ein Anspruch durch rechtskräftiges Urteil anerkannt wurde.

Eine Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen ist unzulässig.[1]

Auflösend bedingte Forderungen sind hingegen bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung aktivierungspflichtig.[2]

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