Rz. 8
Ausleihungen werden zu den Anschaffungskosten bilanziert.
Steuerrechtlich kommt es auf die Zuordnung zum notwendigen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen an. Sie gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Darlehensgewährung auf einem Vorgang beruht, der in die betriebliche Sphäre fällt. Die Herkunft der Mittel ist für diese Beurteilung nicht relevant.
Nach h. M. gehören zum gewillkürten BV diejenigen Wirtschaftsgüter, die nach objektiven Maßstäben geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.
Eine Darlehensforderung gehört insbesondere dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Gewährung des Darlehens dem Erwerb eines Betriebsgrundstückes dient. Sie rechnet auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Darlehensgebers, wenn der Darlehensnehmer mit der Darlehenssumme ein Grundstück erwerben soll, das er dann langfristig dem Darlehensgeber für dessen betriebliche Zwecke zur Nutzung überlassen soll.
A betreibt eine Lebensmittel-Einzelhandelskette. Die Filialen führt er grundsätzlich in gemieteten Geschäftsräumen. Er gewährt Grundstückseigentümern, auf deren Grundstücken er Läden betreiben will, Darlehen zur Errichtung der Ladenlokale.
Rz. 9
Ist ein Einzelhändler an einer Einkaufsgenossenschaft als Genosse beteiligt, so kann er verbilligt Waren einkaufen und erhält von der Genossenschaft Warenrückvergütungen. Gewährt der Einzelhändler seiner Genossenschaft Darlehen, so fördert er die Finanzierung der Genossenschaft und sichert sich dadurch die günstige Einkaufsmöglichkeit. Die Gewährung des Darlehens ist somit betrieblich veranlasst, auch wenn sie freiwillig geschieht. Die Darlehensforderung gehört deshalb zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelhändlers.
Rz. 10
Auch bei Freiberuflern können Darlehensforderungen zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Wie bei Gewerbetreibenden ist Voraussetzung, dass die Gewährung des Darlehens auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt.
Darlehensforderungen eines Steuerberaters gegen seinen Mandanten hat der BFH als zum notwendigen Betriebsvermögen gehörig angesehen, wenn das Darlehen gewährt wurde, um eine Honorarforderung zu retten. Maßnahmen zur Realisierung von Forderungen, die aus Geschäftsbeziehungen entstanden sind, gehörten bei der freiberuflichen Tätigkeit ebenso zum betrieblichen Bereich wie bei einer gewerblichen Tätigkeit.
Geldgeschäfte eines Rechtsanwaltes hat der RFH in ständiger Rechtsprechung als anwaltsfremde Geschäfte angesehen, wenn sie nicht unmittelbar zur Ausführung eines im Rahmen der Anwaltstätigkeit liegenden Auftrags dienen. Allerdings hat der BFH eingeräumt, die Hingabe eines Darlehens durch einen Rechtsanwalt an einen Mandanten könne mit der Berufstätigkeit des Anwalts zusammenhängen, wenn besondere Umstände dafür sprächen. Das festzustellen sei Sache des Finanzgerichts. Eine betriebliche Veranlassung hat die Rechtsprechung z. B. bejaht bei einer Darlehensgewährung eines Rechtsanwalts und Notars zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Nach Ansicht des BFH wird der Umfang des Betriebsvermögens bei Freiberuflern durch die Erfordernisse des Berufs begrenzt.
Unter den gleichen Umständen wie bei einem Steuerberater dürfte daher auch eine Darlehensforderung eines Rechtsanwalts beruflich bedingt sein.
Rz. 11
An einer beruflichen Veranlassung fehlt es, wenn ein Darlehen unter Umständen gewährt wird, die erkennen lassen, dass von vornherein mit dem Verlust des hingegebenen Geldes zu rechnen ist. Von einer solchen Annahme kann jedoch bei Darlehen an fremde Dritte grundsätzlich nicht ausgegangen werden.
Rz. 12
Ein zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörender Vermögensgegenstand ist handelsrechtlich zu bilanzieren. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ist er grundsätzlich als Wirtschaftsgut einkommensteuerrechtlich Teil des (notwendigen) Betriebsvermögens der Personengesellschaft.
Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme, die ihre Grundlage in den spezifisch einkommensteuerrechtlichen Begriffen des Betriebsvermögens und der Betriebsausgaben hat. Betriebsausgaben sind nur solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Demnach führen nur betrieblich veranlasste Aufwendungen für den Erwerb eines Wirtschaftsguts zu dessen Zugang zum Betriebsvermögen. Ein betrieblicher Anlass für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes fehlt, wenn beim Erwerb des Wirtschaftsguts bereits erkennbar ist, dass der Erwerb dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen kann. Ein betrieblicher Anlass liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Veräußerer des Wirtschaftsguts Gesellschafter ist oder einem Gesellschafter nahe steht und es nach Lage des Falles als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass die Gesellschaft die Forderung auch von einem Fremden erworben hätte.
Rz. 13
Ein Darlehen, das ein Besitzunternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens an die Betriebsgesellschaft...