Rz. 105

Der Bilanzposten "Forderungen gegen Gesellschafter" setzt sich aus einer Reihe von Unterposten zusammen. Die Summe der Unterposten ergibt den Wert des Postens "Forderungen gegen Gesellschafter".

Felder für Posten, in die die Summe aus Unterposten einfließt, sind zwingend auszufüllen. Diese Pflicht besteht auch für alle darunterliegenden Ebenen.[1] Daher sind für die unterhalb des Postens "Forderungen gegen Gesellschafter" in der Kerntaxonomie aufgeführten Posten Mussfelder vorgesehen.

[1] BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl I 2011 S. 855, Rz. 14.

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