Zusammenfassung
Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen mit Unternehmen außerhalb der EU (oder beispielsweise Großbritannien) valutieren zum Teil in der betreffenden Fremdwährung. Vom deutschen Unternehmen sind sie nach § 244 HGB in Euro zu bilanzieren. Zwischen dem Entstehen der Forderung oder der Verbindlichkeit und deren Fälligkeit können sich infolge einer Änderung des Fremdwährungskurses gegenüber dem Euro Währungsverluste ergeben. Es ist in der Praxis üblich, diese durch sogenannte Hedgegeschäfte abzusichern. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft als Bewertungseinheit nach § 254 HGB zu behandeln.
1 Gründe für eine Absicherung bei Fremdwährungsgeschäften
1.1 Forderungen in Fremdwährung
Zwischen der Entstehung einer Forderung und deren Fälligkeit können sich infolge einer Änderung des Fremdwährungskurses gegenüber dem Euro Währungsverluste ergeben.
Warenlieferung an Unternehmer in den USA
Der deutsche Unternehmer V liefert am 30.9.01 an den amerikanischen Unternehmer K Waren für 130.000 USD. Die Forderung ist am 30.3.02 fällig. Zum Zeitpunkt der Lieferung besteht der Wechselkurs 1 EUR = 1,3 USD.
Am 30.9.01 betrug der Kurs USD/EUR: 1 USD = 1/1,3 EUR.
Umrechnung: 130.000 USD = 130.000 × 1/1,3 EUR = 100.000 EUR.
In seiner Buchführung weist V die Forderung in EUR aus, erfasst sie also in Höhe von 100.000 EUR.
Angenommen, am 30.3.02 beträgt der Wechselkurs 1 EUR = 1,4 USD. Der Kurs USD/EUR beträgt dann:
1 USD = 1/1,4 EUR.
130.000 USD = 130.000 × 1/1,4 EUR = 92.857 EUR.
Die Forderung gegenüber K hätte zum 30.3.02 nur einen Wert von 92.857 EUR und wäre daher um 7.143 EUR im Wert gesunken. Beträgt der Wechselkurs zum Bilanzstichtag 31.12.01 ebenso 1 USD = 1/1,4 EUR, müsste V die Forderung gegenüber K auf 92.857 EUR wertberichtigen.
1.2 Verbindlichkeiten in Fremdwährung
Wird eine Geldleistung in Fremdwährung geschuldet, kann sich ebenfalls ein Kursverlust ergeben.
Lieferung eines Unternehmers aus USA
Dem deutschen Unternehmer K wird am 30.9.01 vom amerikanischen Unternehmer V eine Spezialmaschine geliefert. Die Rechnung wird in USD ausgestellt. Sie beläuft sich auf 130.000 USD und ist am 30.3.02 fällig. Zur Zeit der Lieferung besteht der Wechselkurs 1 EUR = 1,3 USD. Beim Zugang der Maschine weist K die Verbindlichkeit in EUR aus: 1 USD = 1/1,3 EUR.
130.000 USD = 130.000 × 1/1,3 EUR = 100.000 EUR.
Angenommen, am 30.3.02 beträgt der Wechselkurs 1 EUR = 1,2 USD. Der Kurs USD/EUR beträgt dann:
1 USD = 1/1,2 EUR.
130.000 USD = 130.000 x 1/1,2 EUR = 108.333 EUR
Um am 30.3.02 an V 130.000 USD bezahlen zu können, müsste also K diesen Betrag für 108.333 EUR bei seiner Bank kaufen. In EUR bemessen ist daher die Verbindlichkeit des V am 30.3.02 um 8.333 EUR höher als am 30.9.01.
2 Absicherung von Währungskursrisiken
2.1 Handelsbilanz
2.1.1 Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft
Einem Kursrisiko unterliegende Geschäfte werden von Unternehmen häufig durch Sicherungsgeschäfte abgesichert. Zu unterscheiden sind:
- Grundgeschäft und
- Sicherungsgeschäft.
Das Grundgeschäft ist das zu sichernde Geschäft. Dieses kann einem Marktpreis- (z. B. Aktienkurse, Zinsen, Wechsel-/Devisenkurse, Indizes) oder Bonitätsrisiko unterliegen. Das kann auf schwankenden Währungskursen oder Börsenkursen beruhen. In den vorstehenden Beispielen sind die Grundgeschäfte die Warenlieferung und die Lieferung der Maschine.
Nach § 254 HGB kommen als Grundgeschäfte im Rahmen einer Bewertungseinheit Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen in Betracht. Die Grundgeschäfte können sowohl finanzieller Art (z. B. (Geldleistungs-)Forderungen und Verbindlichkeiten, Wertpapiere und Auslandsbeteiligungen) als auch nicht finanzieller Art (z. B. Rohstoffe, halbfertige bzw. fertige Erzeugnisse, Edelmetalle, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Sachanlagen) sein.
Durch das Sicherungsgeschäft soll das (Kurs-)Risiko abgesichert werden. Das Sicherungsgeschäft hängt wertmäßig ebenso wie das Grundgeschäft vom jeweiligen Kurs ab. Sein Risiko ist dem Risiko des Grundgeschäfts gegenläufig. Gemäß § 254 HGB sind als Sicherungsinstrumente in einer Bewertungseinheit nach Handelsrecht nur "Finanzinstrumente" zulässig, wobei es sich sowohl um originäre (Eigenkapital-/Fremdkapital-Instrumente, Schulden) als auch um derivative Finanzinstrumente (Options, Forwards, Futures usw.) handeln kann.
2.1.2 Fremdwährungsforderungen absichern
Im Beispiel oben ist die Forderung des V bei Fälligkeit zum 30.3.02 durch die Erhöhung des Wechselkurse...