Wertaufhellende Tatsachen sind Umstände, die zwar am Bilanzstichtag schon vorlagen, dem bilanzierenden Unternehmer jedoch erst nach diesem Stichtag, aber vor Bilanzerstellung bekannt wurden.[1] Diese sind bei Erstellung der Bilanz zu berücksichtigen. So kann es passieren, dass bspw. eine Forderung, die zum Bilanzstichtag noch einwandfrei war, durch nachträglich bekannt werdende Tatsachen zu einer uneinbringlichen Forderung wird.

Zum Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einer Kaufpreisforderung können auch wertaufhellende Tatsachen berücksichtigt werden, soweit sie im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz bzw. in dem davor liegenden Zeitpunkt der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses vorgelegen haben.[2]

Die Beurteilung, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt Umstände vorlagen, die die Abschreibung einer Forderung vonnöten machten, und in welchem Umfang dies gegebenenfalls vorzunehmen war, erfordert eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände, die zumeist besonderen kaufmännischen und bilanztechnischen Sachverstand voraussetzt.

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