Die Sicherungsabtretung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Sicherungsnehmer rechtlich die volle Gläubigerstellung erwirbt, nach der getroffenen Zweckabrede zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (Sicherungsvertrag) ihm allerdings nur die Befugnisse ähnlich denen eines Pfandgläubigers zustehen sollen. Im Außenverhältnis zum Schuldner erlangt der Sicherungsnehmer alle Gläubigerrechte. Er kann die Forderung – unabhängig von entgegenstehenden Abreden im Sicherungsvertrag mit dem Sicherungsgeber, welcher nur im Verhältnis zu diesem rechtliche Wirkungen entfalten kann – gerichtlich und außergerichtlich geltend machen. Eine von ihm vorgenommene Weiterabtretung ist auch dann wirksam, wenn sie gegen die Sicherungsabrede verstößt; dem Schuldner stehen insoweit keine Einwendungen aus dem zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehenden Sicherungsvertrag zu. Im Innenverhältnis darf der Sicherungsnehmer allerdings nur nach Maßgabe des Sicherungszwecks über die Forderung verfügen. Er ist im Zweifel nur zur Einziehung berechtigt, wenn der Sicherungsgeber in Verzug oder Vermögensverfall gerät, also der Sicherungsfall eintritt.

Der praktisch wichtigste Fall der Sicherungsabtretung ist die bereits vom Factoring her bekannte Globalzession. Sie ist das typische Sicherungsmittel des Geldkreditgebers und kollidiert in der Praxis häufig mit dem typischen Sicherungsmittel des Warenkreditgebers, dem sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt, bei welchem die aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter resultierenden Kaufpreisforderungen im Voraus an den Vorbehaltslieferanten (Warenkreditgeber) abgetreten werden. Es stellt sich also die Frage, welche der beiden Abtretungen gültig ist: Die Globalzession oder die Vorausabtretung der Kaufpreisforderungen im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts. Nach welchen Kriterien soll diese Frage entschieden werden: Nach der zeitlichen Priorität oder nach wertenden Gesichtspunkten? Die Problematik kann an dieser Stelle nur angedeutet werden (vgl. unten 3.1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?