2.1 Mindestvoraussetzungen

Mindestvoraussetzungen, damit die Forderung vom Zedenten auf den Zessionar wirksam übergehen kann, sind:

  • die abzutretende Forderung muss wirksam entstanden sein (kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen),
  • es muss ein Vertrag zwischen dem Zedenten und dem Zessionar geschlossen werden, in dem die Person des Abtretenden, die Person des Abtretungsempfängers und die abzutretende Forderung genau beschrieben werden,
  • die Abtretbarkeit der Forderung darf nicht ausgeschlossen sein.

2.2 Form

Der Abtretungsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Dies gilt auch dann, wenn die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Geschäft beruht oder das der Abtretung zugrunde liegende Kausalgeschäft formbedürftig ist (z. B. Kaufpreisforderung aus einen notariellen Grundstückskaufvertrag). Die Abtretung kann demnach auch stillschweigend erfolgen und konkludent im Kausalgeschäft enthalten sein. Wird die durch eine Sicherungsabtretung gesicherte Forderung getilgt, kann in der Tilgung selbst die Rückübertragung der sicherungshalber zedierten Forderung liegen (häufig Frage der Auslegung).

Bei verbrieften Forderungen ist zu unterscheiden:

  • Inhaberpapierekönnen nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen werden, also durch Einigung und Übergabe oder Übergabeersatz (§§ 929 ff. BGB) hinsichtlich des Wertpapiers. "Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier". Alternativ ist nach neuerer Rechtsprechung des BGH auch eine Abtretung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung ohne Übergabe des Wertpapiers möglich (vgl. BGH, Urteil v. 14.05.2013, AZ.: IX ZR 160/12).
  • Orderpapiere, z. B. Scheck oder Wechsel, können außer durch Indossament auch durch Abtretung übertragen werden. Zur Einigung über den Übergang der Forderung muss jedoch die Übergabe (oder ein Übergabeersatz) des Papiers hinzutreten.
  • Für Namenspapiere, etwa eine Briefhypothek oder Briefgrundschuld, gilt für die Abtretungserklärung – nicht aber für deren Annahme – die Schriftform. Zusätzlich ist die Übergabe des Briefes notwendige Voraussetzung. Zur Sicherung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs sollte die Abtretung sogar stets öffentlich beglaubigt vorgenommen werden, vgl. § 1155, 892 BGB. Bei anderen Namenspapieren ist die Abtretung dagegen formfrei möglich. Zur Abtretung eines Sparguthabens ist die Übergabe des Sparbuchs nicht erforderlich. Wird ein Sparbuch jedoch übergeben, kann dies als stillschweigende Abtretung der zugrunde liegenden Forderung aufgefasst werden.

Die Wahrung der Schriftform ist bei der Forderungsabtretung in der Praxis jedoch bereits deshalb angezeigt, weil der Zessionar die Beweislast für die Abtretung trägt und diese am einfachsten im Wege des Urkundsbeweises zu erfüllen ist. Der Schuldner ist dem Zessionar gegenüber nur gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde des Zedenten zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Zedent hat dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt (§ 410 BGB). Der Zessionar hat die Möglichkeit vom bisherigen Gläubiger zu verlangen, dass dieser ihm eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung aushändigt. Die Kosten für diese Urkunde sind allerdings vom Zessionar zu tragen und vorzuschießen (§ 403 BGB).

2.3 Übergang von Sicherungs- und Nebenrechten

Zu beachten gilt es, dass die Abtretung einer Forderung ausweislich § 401 BGB zwingend den Übergang sämtlicher für sie bestehender Hypotheken oder Pfandrechte sowie für sie bestellter Bürgschaften, also sämtlicher so genannter akzessorischer Sicherungsrechte auf den neuen Gläubiger zur Folge hat. Diese gehen automatisch mit der abgetretenen Forderung auf den Zessionar über. In analoger Anwendung von § 401 BGB gehen ferner sämtliche sonstigen unselbstständigen Sicherungsrechte, wie z. B. die Vormerkung, auf den Zessionar über sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind, wie er Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Auf die so genannten selbstständigen, nicht akzessorischen Sicherungsrechte (Sicherungsgrundschuld, Sicherungseigentum, Sicherungszession) ist § 401 BGB nicht unmittelbar anwendbar, jedoch ist der Zedent nach dem Rechtsgedanken von § 401 BGB schuldrechtlich im Regelfall zur Übertragung derselben auf den Zessionar verpflichtet, sofern nicht die Abrede mit dem Sicherungsgeber entgegensteht.

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