Die grundsätzliche Abtretbarkeit jeder Forderung kann durch vertragliche Vereinbarung ohne weiteres ausgeschlossen werden (§ 399 BGB). Die Vereinbarung kann bei Begründung der Forderung, aber auch noch danach getroffen werden. Denkbar ist auch ein stillschweigender Ausschluss der Abtretbarkeit. Dieser ist regelmäßig in der Kontokorrentabrede enthalten, nicht aber in der Abrede über die Sicherung einer Forderung durch eine Grundschuld.

Nach § 354a HGB geht der Ausschluss der Abtretbarkeit von Geldforderungen im Fall des Zugrundeliegens eines beiderseitigen Handelsgeschäfts ins Leere: Die Abtretung ist trotz des Verbots wirksam, es hat aber die Wirkung, dass der Schuldner auch bei Kenntnis von der Abtretung (entgegen § 407 Abs. 1 BGB) mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten leisten kann. Der Zessionar kann in diesem Fall vom Zedenten das vom Schuldner Erlangte, also den empfangenen Betrag als ungerechtfertigte Bereicherung, nach § 816 Abs. 2 BGB herausverlangen.

Ein Abtretungsverbot hindert den Gläubiger, die Forderung als Kreditunterlage zu verwenden und macht den für einen Warenlieferanten vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt wirkungslos, weshalb ein Ausschluss der Abtretbarkeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von der Rechtsprechung nur dann anerkannt wird, wenn ein berechtigtes Interesse des Schuldners an einer Vereinfachung der Vertragsabwicklung vorliegt. Wird gleichwohl gegen eine Vereinbarung hinsichtlich der Unabtretbarkeit der Forderung verstoßen, ist die Abtretung unwirksam. Die Unwirksamkeit kann von jedermann geltend gemacht werden und führt dazu, dass die Forderung weiterhin zum Vermögen des Zedenten gehört und bei diesem auch gepfändet werden kann.

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