Leitsatz
Wird eine Forderung eines Gesellschafters gegenüber einem Dritten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, liegt bereits bei Forderungsabtretung ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto vor.
Sachverhalt
Wie im Einbringungsvertrag vereinbart, hat eine Gesellschafterin eine werthaltige Forderung gegenüber einer KG mittels Abtretung in eine GmbH eingebracht. Mit dem Finanzamt besteht Streit zum Zeitpunkt, in welchem dieser Vorgang zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos i. S. d. § 27 KStG führt. Die GmbH sieht dies bereits im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung, das Finanzamt hingegen erst bei der späteren Bezahlung der Forderung durch die KG als gegeben an.
Entscheidung
Das Finanzgericht differenziert die maßgebliche Rechtsfrage wie folgt:
Handelt es sich um eine Einlageforderung der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Gesellschafter, liegt erst ein Zugang beim steuerlichen Einlagekonto vor, wenn die Einlageforderung erfüllt wird. Die Erfassung der Einlageforderung nach Bilanzierungsgrundsätzen hat auf das Einlagekonto noch keine Auswirkung. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (zuletzt BFH, Urteil v. 31.3.2004, I R 72/03, BFH/NV 2004 S. 1423).
Anders ist hingegen die Rechtslage, wenn ein Gesellschafter eine Forderung gegenüber einem Dritten in die Kapitalgesellschaft einbringt. Mit der Forderungsabtretung geht die Rechtsinhaberschaft für die Forderung auf die Kapitalgesellschaft über. In diesem Zeitpunkt erhöhen sich das Betriebsvermögen und auch das steuerliche Einlagekonto. Denn in der Abtretung der Forderung ist zugleich auch die Erfüllung der Einlageverpflichtung zu sehen.
Da zudem keine Zweifel an der Werthaltigkeit der Forderung im Zeitpunkt der Einbringung bestanden haben, war der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto - wie von der Klägerin beantragt - in Höhe des Nominalwerts der Forderung zu berücksichtigen und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Hinweis
Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 04.6.2003, BStBl 2003 I S. 366) vertritt die Auffassung, dass es generell nicht auf die Bilanzierung, sondern auf den tatsächlichen Zufluss der Einlage und somit auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Tilgung der Forderung ankommt. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, sodass sich der Bundesfinanzhof abschließend mit der Frage des Zuflusses beim steuerlichen Einlagekonto und einer ggf. erforderlichen differenzierten Betrachtung befassen kann.
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Urteil vom 11.04.2018, 1 K 1127/16