6.1 Einzelbewertung: Wenn die Verhältnisse des Kunden bekannt sind
Grundsätzlich ist das Betriebsvermögen einzeln zu bewerten. Das gilt auch für die Bewertung von Kundenforderungen. Nur so kann den individuellen Gegebenheiten bei einem bestimmten Kunden Rechnung getragen werden.
Diese Möglichkeit der Einzelbewertung besteht aber dann nicht, wenn der Unternehmer über einen großen Kundenkreis verfügt. Denn bei einem größeren Kundenkreis wird der Unternehmer wohl kaum in der Lage sein, die finanziellen Verhältnisse jedes einzelnen Kunden zu überblicken. Aber die Erfahrung hat gezeigt, dass er mit Forderungsausfällen rechnen muss.
6.2 Pauschalbewertung: Bei einer Vielzahl von Kunden darf die Pauschalwertberichtigung oder eine gemischte Methode genutzt werden
In Fällen, in denen die Einzelbewertung von Forderungen nicht möglich oder unzumutbar ist, dürfen die Forderungen einer Pauschalbewertung unterzogen werden. Dann kann der Forderungsbestand zum Bilanzstichtag mit einem bestimmten Prozentsatz abgeschrieben werden.
Dieser Prozentsatz ist zu schätzen. Daher werden die Erfahrungswerte der Vergangenheit zugrunde gelegt.
Prozentsatz der Pauschalwertberichtigung – Dokumentation zu empfehlen
Der dabei angesetzte Prozentsatz darf 5 % nicht übersteigen. Außerdem ist dieser Prozentsatz nachzuweisen. Dokumentieren Sie, wie der festgelegte Prozentsatz ermittelt wurde (zum Beispiel anhand der tatsächlichen Forderungsbestände und Forderungsausfälle der Vergangenheit, denn diese Werte liegen Ihnen ja bereits vor).
Allein der Hinweis auf zum Beispiel die Auswirkungen der Corona-Krise reichen nicht aus.
Manchmal kommt aber auch eine gemischte Methode (Einzelwert- und Pauschalwertmethode) zum Einsatz. Das ist der Fall, wenn bestimmte Forderungen einzeln bewertet werden müssen. Zu denken ist daran, dass bei einem Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die einwandfreien Forderungen einer bestimmten Ausfallquote unterliegen.
In diesem Fall müssen vor Anwendung der Pauschalwertmethode die zweifelhaften Forderungen aus dem Grundforderungsbetrag herausgerechnet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Pauschalwertmethode auf den Nettobetrag der Forderungen bezieht, was bedeutet, dass die Umsatzsteuer entsprechend abgezogen werden muss.
Wie die Wertberichtigung bei Forderungsausfallversicherung berechnet wird
Besteht eine Forderungsausfallversicherung, darf die Wertberichtigung nur auf den nicht versicherten Teil der Forderungen vorgenommen werden.
Bei der Vornahme der Einzel- oder Pauschalwertberichtigung ist eine Reihenfolge einzuhalten.
- In einem ersten Schritt sind die Forderungen auszugliedern, die weder einzel- noch pauschalwertberichtigt werden müssen, zum Beispiel Forderungen gegenüber dem Bund oder dem Land, da diese als sicher und damit nicht ausfallgefährdet gelten.
- In einem zweiten Schritt sind die Forderungen festzustellen, die einzelwertberichtigt werden müssen.
- Und im dritten und letzten Schritt bleiben die Forderungen übrig, die der pauschalen Wertberichtigung unterworfen werden.
Berechnungshilfe für die Pauschalwertberichtigung
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Summe aller Forderungen zum Bilanzstichtag |
- |
Summe aller einwandfreien/werthaltigen Forderungen |
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Summe aller Forderungen, die der Einzelwertberichtigung unterliegen |
= |
Summe aller Forderungen, die der Pauschalwertberichtigung unterworfen werden |
6.3 Abstimmung der Forderungen mit der Offenen-Postenliste aus der Debitorenbuchhaltung
In der Praxis ist es eine bewährte Methode die Forderungen am Bilanzstichtag mit der Offenen-Posten-Liste (OPOS-Liste) zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung abzugleichen. Sind die Forderungen, die zum Bilanzstichtag vorhanden sind zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz bereits bezahlt worden, können diese Forderungen bei einer Wertberichtigung unberücksichtigt bleiben.
Forderungen am Bilanzstichtag offen – bis zur Bilanzaufstellung ausgeglichen
Forderungen, die am Bilanzstichtag vorhanden, bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung jedoch bezahlt wurden, dürfen nicht wertberichtigt werden.