Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Berichtigungsmaßstab
- Bilanzmäßige Trennung
- Abschlussbuchung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Einstellungen in die Einzelwertberichtigung auf Forderungen |
2451 |
6923 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Einzelwertberichtigung auf Forderungen – Restlaufzeit bis zu 1 Jahr |
0998 |
1246 |
|
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen H-Saldo |
Zweifelhafte Forderungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr |
1460 |
1240 |
|
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
So kontieren Sie richtig!
Stellt der Unternehmer bei der Forderungsabstimmung zum Bilanzstichtag fest, dass er nur mit einem Teileingang der Forderungen rechnen kann, muss er eine Wertberichtigung vornehmen. Steht der vermutlich nicht mehr zu realisierende Betrag fest, hat eine Einzelwertberichtigung zu erfolgen.
Die Buchung erfolgt auf das Konto "Einstellungen in die Einzelwertberichtigung auf Forderungen" 2451/6923 (SKR 03/04). Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Einzelwertberichtigungen auf Forderungen – Restlaufzeit bis zu 1 Jahr" 0998/1246 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Einstellungen in die Einzelwertberichtigung auf Forderungen |
|
an Einzelwertberichtigung zu Forderungen – Restlaufzeit bis zu 1 Jahr |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Ein Kunde zahlt nur einen Teil seiner Rechnung
Unternehmer Hans Groß wird eine Forderung gegen den Kunden Klein (Konto 14321) i. H. v. 10.000 EUR nur noch i. H. v. 4.000 EUR realisieren können.
Lösung:
Aus Gründen der Bilanzklarheit muss Hans Groß diese Forderung, bei der er nur einen teilweisen Zahlungseingang erwartet, von den einwandfreien Forderungen trennen. Diese bucht er auf das Konto "Zweifelhafte Forderungen". Sodann schreibt er diese Forderung im Rahmen einer Einzelwertberichtigung ab. Im Gegensatz zum Forderungsausfall darf er keine Umsatzsteuer berichtigen, weil der Forderungsausfall ja noch nicht sicher ist.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
1460/1240 |
Zweifelhafte Forderungen |
10.000 |
14321/14321 |
Kunde Klein |
10.000 |
2451/6923 |
Einstellungen in die Einzelwertberichtigung auf Forderungen |
6.000 |
0998/1246 |
Einzelwertberichtigungen zu Forderungen – Restlaufzeit bis zu 1 Jahr |
6.000 |
3 Forderungsbewertung: Es gilt das strenge Niederstwertprinzip
Im Rahmen der vorbereitenden Abschlussarbeiten müssen auch Forderungen hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit überprüft werden. Dabei ist die Frage zu stellen, ob man mit dem Forderungseingang sicher rechnen kann oder ob dabei irgendwelche Wertkorrekturen vorgenommen werden müssen.
Sind wertmindernde Umstände oder gar ein völliger Ausfall zum Bilanzstichtag erkennbar, müssen diese Umstände in die Forderungsbewertung mit einfließen. Denn nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
Über Forderungen schwebt stets das Damoklesschwert der Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Mit anderen Worten: Bei der Bewertung der Forderungen ist das strenge Niederstwertprinzip zu berücksichtigen. Der am Bilanzstichtag niedrigste Wert ist anzusetzen, denn der Kaufmann/Unternehmer darf sich grundsätzlich nicht reicher rechnen, als er ist.
Der Unternehmer muss also im Rahmen seiner Abschlussarbeiten die Echtheit seiner Forderungen prüfen. Dabei ist in erster Linie auf folgende Faktoren abzustellen:
- Zahlungsschwierigkeiten der Kunden,
- Zahlungsfähigkeit der Kunden und
- sonstige Faktoren des Zahlungseingangs.
Bei der Forderungsbewertung müssen alle Umstände berücksichtigt werden, die am Bilanzstichtag gegeben waren.
Unter Umständen sind auch noch nach dem Bilanzstichtag bekannt gewordene Umstände zu berücksichtigen. Dies ist dann der Fall, wenn solche Umstände bis zum Bilanzstichtag eingetroffen (wertbegründend) sind, dem Unternehmer jedoch erst in dem Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung bekannt werden.
4 Einteilung von Forderungen in uneinbringliche oder zweifelhafte
Entsprechend dem Ausfallwagnis sind Forderungen zu unterteilen in
- einwandfreie Forderungen (voll werthaltig und damit nicht ausfallgefährdet),
- zweifelhafte Forderungen und
- uneinbringliche Forderungen.
Je größer das Ausfallwagnis ist, umso größer wird der Forderungsabschlag sein.
4.1 Uneinbringliche Forderungen: Wenn Kunden endgültig nicht mehr zahlen können
Stellt der Unternehmer nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag fest, dass sein(e) Kunde(n) endgültig nicht zahlen kann (können), gehört die Forderung in die Kategorie "uneinbringlich". Uneinbringliche Forderungen müssen abgeschrieben werden (ausbuchen). Auch für die Uneinbringlichkeit einer Forderung gibt es Anzeichen wie:
- Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt.
- Der Kunde hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
- Zwangsvollstreckungen verliefen fruchtlos.
- Der Kunde ist tot.
- Der Kunde hat sich mit unbekanntem Ziel abgesetzt.
- Er hat zu Recht Verjährungseinrede erhoben.
Diese Aufzählung ist nur beispielhaft. So ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Entgeltberichtigung wegen Uneinbringlichkeit der Forderung schon vor Eröffnung...