Viele Auftraggeber weigern sich, im Vertrag Vorschussleistungen zugunsten des Auftraggebers zu vereinbaren. Hier ist es sicherlich eine Sache der Argumentation, dem potenziellen Kunden den Sinn und Zweck der Vorschusszahlungen klarzumachen und gegebenenfalls zu erläutern, dass bei den meisten Geschäften des Alltags der Kunde auch sofort leisten muss, um im Gegenzug die zugesagte Leistung zu erhalten.
Handwerker haben einen Rechtsanspruch auf Abschlagszahlungen (§ 632a BGB).
Abschlagszahlungsregelungen, die vorsehen, dass der Auftraggeber trotz vollständig erbrachter Werkleistung einen Teil des Werklohns einbehalten darf, können zur Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede betreffend eine Vertragserfüllungsbürgschaft führen. Die für einen Anspruch auf Abschlagszahlungen gem. § 632a Abs. 1 S. 4 BGB erforderliche Leistungsaufstellung muss ohne weitere Unterlagen eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen, ob und welche vertragsgemäß geschuldeten Leistungen erbracht worden sind. Kündigt der Besteller den Werkvertrag (§ 648 BGB), so sind die an den Unternehmer erbrachten Abschlagszahlungen abzurechnen; anderenfalls hat der Unternehmer zu beweisen, dass er die in Rechnung gestellten Arbeiten zu Recht abrechnet.
Ein bisschen Fingerspitzengefühl ist natürlich angebracht. Ein Stammkunde, der in der Vergangenheit pünktlich und beanstandungsfrei bezahlt hat, sollte nicht ohne begründeten Anlass mit neuen Geschäftsmethoden irritiert oder verärgert werden.
Zumindest immer dann, wenn der Auftragnehmer seinerseits Materialien einkaufen muss, um den Auftrag zu erfüllen, sollte er auf einem Vorschuss in Höhe der Materialkosten bestehen.
Alternativ sollte dem Kunden mitgeteilt werden, dass er sich die benötigten Materialien vorab selbst besorgt, indem man ihm geeignete Lieferanten, Geschäfte etc. benennt. U. U. kann diese Vorgehensweise dem Kunden dadurch attraktiv "verkauft" werden, das man ihm mitteilt, dies sei für ihn auch finanziell günstiger.
Bei Kaufverträgen lässt sich eine Vorschusszahlung erreichen, wenn der Verkäufer im Gegenzug einen Rabatt verspricht oder kostenlose Zusatzleistungen (Service) für einen bestimmten Zeitraum anbietet.
Natürlich ist es bekannt, dass der wirtschaftlich Stärkere die Vertragsbedingungen diktiert. Trotzdem sollte man immer wieder versuchen, mit Argumenten oder Sicherheiten (Erfüllungsbürgschaften) die Vorschusszahlung seitens des Auftraggebers zu erreichen.
Vor allem bei Privatleuten hört man immer wieder, dass diese sich mit dem Hinweis weigern, das sei nicht üblich. Hier gilt die Devise, wenn die Bonität des Kunden nicht 100 % sicher ist, Hände weg vom Geschäft, wenn der Kunde die Anzahlung verweigert.
Abschlagsforderungen unterliegen einer selbstständigen Verjährung und können dann nicht mehr verlangt werden, wenn Schlussrechnungsreife besteht.
Ein Verbraucher, in dessen BGB-Bauvertrag im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen (vorzeitige) Abschlagszahlungen vereinbart werden, hat gem. § 650m Abs. 2 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der gesamten vereinbarten Vergütung. Sieht ein Zahlungsplan in einem BGB-Bauvertrag Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, aber keine Sicherheitengestellung vor, ist ein solcher Zahlungsplan gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel ist darüber hinaus auch nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam, da sie dem Verbraucher auch die Befugnis nimmt, mit einer ihm zustehenden Forderung gegenüber dem Bauunternehmer aufzurechnen und damit den Restvergütungsanspruch zum Erlöschen zu bringen.
Im Falle der Abnahmereife kann unmittelbar auf Zahlung des Werklohns geklagt werden, wenn der Werkbesteller die Abnahme zu Unrecht verweigert; im Zahlungsantrag liegt ein konkludentes Abnahmeverlangen.