Nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV) werden die Veröffentlichungen zu einem Verfahren spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Im Zweifel müssen daher immer konkret beim zuständigen Insolvenzgericht nähere Erkundigungen eingezogen werden.
Ist ein Insolvenzverfahren anhängig, muss sofort Kontakt mit dem zuständigen (vorläufigen) Insolvenzverwalter aufgenommen werden, um Aussonderungsrechte (§ 47 InsO) und Absonderungsrechte (§§ 50, 51 InsO) geltend zu machen. Der einfache Eigentumsvorbehalt gewährt dem Gläubiger ein Aussonderungsrecht. Betroffene Gegenstände dürfen vom Insolvenzverwalter nicht verwertet werden, selbst wenn sich die Gegenstände in seinem Besitz befinden.
Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht, ob er einen Vertrag mit dem Gläubiger erfüllt oder nicht (§ 103 InsO), wenn ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist. Bei Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Insolvenzverwalter kann der Gläubiger die Aussonderung des Gegenstandes verlangen. Gleichzeitig steht ihm Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags zu. Erfüllt der Insolvenzverwalter den Vertrag, so muss er die ausstehenden Kaufpreisraten aus der Insolvenzmasse entrichten. Der Gläubiger sollte/kann den Insolvenzverwalter zur Ausübung des Wahlrechts auffordern. Äußert sich der Verwalter dann nicht unverzüglich, dass er die Erfüllung verlangen will, kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Zur Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger gehören Lieferanten, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungs-, Verbindungs-, Vermischungs- oder Vorausabtretungsklausel vereinbart haben, sowie Gläubiger, die ein Pfandrecht an einer im Schuldnervermögen befindlichen Sache haben. Auch Sicherungsübereignungen an Sachen oder Forderungsabtretungen berechtigten zur Absonderung.
Allerdings ist allein der Insolvenzverwalter berechtigt, das Sicherungsgut zu verwerten, wenn er es in Besitz hat, und die an den Gläubiger zur Sicherung abgetretenen Forderungen (zum Beispiel aus verlängertem Eigentumsvorbehalt) einzuziehen. Der Gläubiger ist dann aus dem Erlös zu befriedigen. Vor der Verwertung durch Veräußerung muss der Insolvenzverwalter dem Gläubiger die Art und Weise der Veräußerung mitteilen und ihm die Gelegenheit geben, innerhalb einer Woche auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen. Benennt der Gläubiger eine günstigere Verwertungsmöglichkeit, so muss der Verwalter sie wahrnehmen oder den Gläubiger so stellen als ob er sie wahrgenommen hätte.
Der Gläubiger kann den Gegenstand auch selbst übernehmen unter Verrechnung seiner offen stehenden Forderung.
Im Übrigen müssen Forderungen beim zuständigen Insolvenzgericht (nicht beim Insolvenzverwalter) zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Für eine wirksame Forderungsanmeldung erfordert die Angabe des Grunds der Forderung die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt; eine schlüssige Darlegung der Forderung ist nicht erforderlich. Ob der Insolvenzgläubiger seine Forderung in ausreichend individualisierter Weise angemeldet hat, richtet sich nach den Verhältnissen im Prüfungstermin; eine nachträglich erfolgte Individualisierung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Forderungsanmeldung zurück.