Wenn der Schuldner zu einer Zahlung verurteilt worden ist und immer noch nicht "freiwillig" zahlt, muss vollstreckt werden. Es gibt drei Voraussetzungen für jede Art der Zwangsvollstreckung:
- Der Gläubiger muss über einen Vollstreckungstitel verfügen (Urteil, Vollstreckungsbescheid als Ergebnis eines Mahnverfahrens oder eine notarielle Urkunde).
- Der Vollstreckungstitel muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein, die in der Regel vom Prozessgericht bzw. bei notariellen Urkunden vom Notar erteilt wird. Sie bescheinigt, dass der Gläubiger aus dem Titel vollstrecken kann und
- der Titel (das Urteil, die notarielle Urkunde etc.) muss dem Schuldner zugestellt werden.
Urteile und Beschlüsse stellt das Gericht grundsätzlich selbst zu; Ausnahmen gelten für Beschlüsse, die einen Arrest anordnen oder eine einstweilige Verfügung treffen. Die Zustellung der letztgenannten Beschlüsse sowie aller sonstigen Titel muss der Gläubiger selbst veranlassen und einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Den zuständigen Gerichtsvollzieher findet man über die "Gerichtsvollzieherverteilungsstelle" des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.
Pfändungsschutzkonto
Jeder Kontoinhaber hat seit 1.7.2010 gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird (§ 850k ZPO). Ab dem 1.1.2012 wird der Kontenpfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.
oder in eines umgewandelt wird. § 850k ZPO wurde neu gefasst m. W. v. 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG. Z. B.: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern (§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F.). Automatisch besteht auf dem P-Konto derzeit zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrags von 1.340 EUR je Kalendermonat. Die Pfändungstabelle ändert sich jährlich.
In §§ 899 bis 910 ZPO n. F. sind die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos geregelt. Z. B. regelt § 903 ZPO, wie der Schuldner der Bank gegenüber nachweisen kann, welche Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO für sein P-Konto gelten. Kann der Schuldner glaubhaft machen, dass er eine Bescheinigung i. S. d. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO, um deren Erteilung er nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, muss das Vollstreckungsgericht gem. § 905 ZPO in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO festsetzen und die Angaben nach § 903 Abs. 3 Satz 2 bestimmen.
Möglichkeiten bei Geldforderungen:
Der Gläubiger kann grundsätzlich in alle beweglichen Sachen des Schuldners vollstrecken (§§ 808 ff. ZPO). Zur Vollstreckung pfändet der Gerichtsvollzieher die Gegenstände und versteigert sie dann öffentlich (Mobiliarvollstreckung).
In der Praxis sind Mobiliarpfändungen regelmäßig erfolglos. Oft teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger auch unmittelbar nach dem Zwangsvollstreckungsauftrag mit, dass der Schuldner amtsbekannt pfandlos ist.
Der private Schuldner hat meist keine pfändbare Habe, die versteigert werden könnte und dem Geschäftskunden müssen all die Gegenstände verbleiben, die er zur Fortführung der Geschäfte benötigt (Ausnahme: Herausgabeanspruch wegen Eigentumsvorbehalts nach erklärtem Rücktritt). Im Übrigen bestehen meist auch Sicherungsrechte anderer Personen an Wirtschaftsgütern oder diese gehören dem Schuldner nicht (Leasing).
Der einzige Vorteil bei einer fruchtlosen Pfändung besteht darin, dass der Gerichtsvollzieher die Fruchtlosigkeit der Pfändung bescheinigt und damit der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 807 ZPO gezwungen werden kann (auch der GmbH-Geschäftsführer). Dem Antrag auf Mobiliarvollstreckung kann der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft beigefügt werden (spart Zeit).
Zur Durchsuchung der Geschäftsräume des Schuldners ist keine richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich.
Bei Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners vor dem Gerichtsvollzieher ist die Anwesenheit des Gläubigers zulässig und ratsam, damit der Schuldner sich gezwungen sieht, möglichst umfassende und genaue Informationen zu liefern.
Vermögenauskunft und Schuldnerverzeichnis
Die Neuregelungen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sind überwiegend am 1.1.2013 in Kraft getreten. Danach soll die Auskunft eines Schuldners über seine Vermögensverhältnisse auf Veranlassung des Vollstreckungsorgans in einem elektronischen Dokument aufgenommen und in einer Datenbank beim jeweiligen Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt werden. Einzelheiten regelt die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV). Dem Zentralen Vollstreckungsgericht, das in jedem Bundesland errichtet wird (z. B. Das Zentrale Vollstreckungsgericht in Hof ist zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses und der Vermögensauskünfte für den Freistaat Bayern) obliegt die...