Sind Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet, ist dem im Wege der Einzelwertberichtigung Rechnung zu tragen. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben. Bei der Bewertung von Forderungen gegenüber im Ausland ansässigen Schuldnern können neben der Bonität zusätzliche Umstände zu berücksichtigen sein, die sich aufgrund einer erschwerten oder geminderten Realisierbarkeit der Forderung unter den besonderen Bedingungen im Ausland in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben.
Zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung ist im Zivilprozess in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf hin.
Die Tatsache, dass ein Kunde trotz bestehender Zahlungsschwierigkeiten weiterhin beliefert wird, etwa, um ihm hierdurch die nötige Solvenz zu verschaffen, begründet grundsätzlich weder ein Indiz noch eine widerlegbare Vermutung für die Werthaltigkeit einer Forderung.
Sind Kundenforderungen zweifelhaft, weil der Kunde signalisiert, Mängel geltend zu machen, oder weil der Kunde momentan einen finanziellen Engpass hat, muss die Forderung i. H. des voraussichtlichen Ausfalls abgeschrieben werden. Bei der für die Vornahme einer Teilwertabschreibung notwendigen Schätzung des Teilwerts einer Forderung kommt dem Ermessen des Unternehmers besondere Bedeutung zu. Die Schätzung muss auf am Bilanzstichtag vorliegende objektive Umstände gestützt werden, für die der Steuerpflichtige die objektive Feststellungslast trägt. Im Gegensatz zu uneinbringlichen Forderungen darf die Umsatzsteuer bei nur zweifelhaften Forderungen nicht berichtigt werden.
Unterjährige Buchung einer zweifelhaften Forderung – in der Buchung ist keine Umsatzsteuer enthalten
Der Kunde deutet im September an, dass er von der erhaltenen Rechnung über 70.000 EUR netto 10 % auf keinen Fall bezahlen will, weil er Mängel geltend macht. Es ist ein Beweissicherungsverfahren vor Gericht anhängig.
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1460 |
Zweifelhafte Forderungen |
7.000 |
1400 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
7.000 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1240 |
Zweifelhafte Forderungen |
7.000 |
1200 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
7.000 |
Uneinbringliche Forderungen dürfen bei bilanzierenden Unternehmen gewinnmindernd berichtigt ("ausgebucht") werden. Berücksichtigt werden dabei alle Erkenntnisse, die dem Unternehmer bis zur Bilanzerstellung vorliegen. Die vom Bilanzierenden bereits abgeführte Umsatzsteuer kann dieser sich vom Finanzamt zurückholen. Macht ein Unternehmer geltend, dass sich die Bemessungsgrundlage für einen ausgeführten Umsatz geändert hat, weil das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist, trägt er hierfür und für den Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit einer Forderung die Feststellungslast; wird über das Vermögen eines Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die gegen ihn gerichteten Forderungen zumindest umsatzsteuerlich spätestens in diesem Zeitpunkt – unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote – in voller Höhe als uneinbringlich.
Uneinbringliche Forderungen
Ein Unternehmer erfährt Ende des Jahres, dass ein Kunde Insolvenz angemeldet hat (mangels Masse abgelehnt). 7.000 EUR aus Lieferungen des laufenden Jahres sind für ihn endgültig verloren!
Buchung des Forderungsverlusts zum 31.12. In der Buchung sind 19 % Umsatzsteuer (= 1.117,65 EUR) enthalten.
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
2406 |
Forderungsverluste 19 % USt (übliche Höhe) |
5.882,35 |
1460 |
Zweifelhafte Forderungen |
7.000,00 |
1776 |
Umsatzsteuer 19 % |
1.117,65 |
|
|
|
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
6936 |
Forderungsverluste 19 % USt (übliche Höhe) |
5.882,35 |
1240 |
Zweifelhafte Forderungen |
7.000,00 |
3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
1.117,65 |
|
|
|
Der BFH hat entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang eines Sicherungseinbehalts zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berechtigt sein kann.
Allein das Bestehen einer Aufrechnungslage schließt nicht aus, dass eine Forderung uneinbringlich i. S. d.§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird.
Entsprechend der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass eine Uneinbringlichkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgelts für mehr als 2 Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.
Mit...