Ein Haftungsbescheid nach seinem Erlass grundsätzlich geändert werden. Dies ist unstrittig.[1] Da es sich bei dem Haftungsbescheid nicht um einen Steuerbescheid handelt, kommen als Korrekturnormen hierbei nur die §§ 129-131 AO in Betracht, die §§ 172ff. AO gelten nicht.[2] Umstritten ist indes, ob bei Geldleistungsbescheiden eine Nachforderung durch einen neuen Bescheid erfolgen kann, ohne dass der alte Haftungsbescheid aufgehoben wird. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht dies[3], der BFH hat dies hingegen für das Steuerrecht verneint.[4] Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der Erlass eines ergänzenden, die Haftung erweiternden Haftungsbescheids ohne die vorangegangene Aufhebung des ersten Haftungsbescheids unzulässig ist, wenn in dem ersten Bescheid über denselben Sachverhalt entschieden wurde, da die Inanspruchnahme im ersten Haftungsbescheid auf einer rechtsirrtümlichen Beurteilung des Sachverhalts oder einer fehlerhaften Ermessensentscheidung beruht. Allerdings ist auf der Grundlage dieser Entscheidung noch ungeklärt, was unter demselben Sachverhalt zu verstehen ist. Dies wird man nach allgemeinen Kriterien so zu verstehen haben, dass dies der haftungsbegründende Sachverhalt sowie die genau bestimmte Steuerschuld sind. Zulässig ist nach Ansicht des BFH es allerdings, den Haftungsbescheid zu ergänzen.[5]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO, § 191 AO Rz. 122 ff.
[2] Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 191 AO Tz. 30; Loose, in Tipke/Kruse, AO, § 191 AO Rz. 122.
[3] BVerwG, Urteil v. 15.4.1983, 8 C 170/81, BVerwGE 67 S. 129.

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