OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.8.2000, InvZ 1400 A - 2 - St II 24

In weiten Teilen entsprechen die Formerfordernisse an den Investitionszulagenantrag nach § 5 InvZulG 1999 den formellen Voraussetzungen, die § 6 InvZulG 1996 an die Antragsstellung knüpft. Insoweit wird daher auf die Ausführungen in der ESt-Kartei InvZulG Karte 17 (OFD Frankfurt vom 24.8.2000, InvZ 1010 A – 5 – St II 24 [= LS 020224]) verwiesen.

Folgende Abweichungen bzw. Änderungen bestehen jedoch gegenüber dem Investitionszulagengesetz 1996:

 

Antragsrecht:

Personengesellschaften und Gemeinschaften sind nur insoweit antragsberechtigt, als sie auch anspruchsberechtigt sind. Da diese für die Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 keine Anspruchsberechtigung besitzen, können sie insoweit auch keinen Antrag auf Investitionszulage stellen. Die Antragstellung hat in diesen Fällen vielmehr vom jeweiligen Miteigentümer oder Gesellschafter zu erfolgen.

Diese Regelung betrifft auch Gebäude, die im Eigentum von Ehegatten stehen. Werden an einem solchen Gebäude begünstigte Baumaßnahmen vorgenommen, hat jeder Miteigentümer für seinen Anteil an der Wohnung grundsätzlich gesondert die Investitionszulage zu beantragen. Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung sind und den Begünstigungstatbestand des § 4 InvZulG 1999 gemeinsam erfüllen, müssen jedoch nicht zwingend getrennte Anträge auf Investitionszulage stellen, sondern können diese gemeinsam beantragen. Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist jedoch nach § 5 Abs. 1 InvZulG 1999, dass in dem Jahr, für das der Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Bei Investitionen nach § 2 InvZulG 1999 und § 3 InvZulG 1999 durch Ehegatten handelt es sich hingegen um eine Ehegattengemeinschaft, die selbst investitionszulagenberechtigt und somit auch antragsberechtigt ist.

 

Antragsfrist:

§ 5 Abs. 1 InvZulG 1999 normiert das gemeinsame Antragsrecht von Ehegatten bei Investitionen nach § 4 InvZulG 1999. Diese Vorschrift enthielt jedoch in seiner Erstfassung die Regelung zur Antragsfrist, wonach der Antrag bis zum 30.9. des Kalenderjahres zu stellen war, das auf das Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr folgt, in dem die Investition abgeschlossen wurde. Diese Antragsfrist ist jedoch im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999 (BStBl 2000 I S. 13) mit der Rechtsfolge ersatzlos weggefallen, dass ein Antrag auf Investitionszulage nunmehr bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 i.V.m. §§ 16 ff. AO gestellt werden kann.

Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Investitionszulage entstanden ist, mithin mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. Wirtschaftsjahres, in dem die begünstigten Investitionen abgeschlossen, die Anzahlungen geleistet worden bzw. die Teilherstellungskosten entstanden sind §§ 2 Abs. 5 und 3 Abs. 3 InvZulG 1999) oder die Zahlungen auf die begünstigten Arbeiten geleistet wurden § 4 Abs. 2 InvZulG 1999). Beispielsweise kann für eine im Jahre 1999 vorgenommene begünstigte Investition der Antrag auf Investitionszulage bis zum 31.12.2003 gestellt werden.

Infolge des Wegfalls der Antragsfrist zum 30.9. können die an den Investitionszulagenantrag gestellten Formerfordernisse (z.B. die unzureichende Bezeichnung der Wirtschaftsgüter, die fehlende Unterschrift des Anspruchsberechtigten) innerhalb der Festsetzungsfrist erfüllt bzw. formelle Mängel geheilt werden. Ferner kann der Anspruchsberechtigte innerhalb dieser Frist die Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die bisher nicht im Antrag aufgeführt waren, nachträglich beantragen.

Eine Berichtigung, Ergänzung, Änderung oder Rücknahme des Investitionszulagenantrags ist aber nur möglich, sofern noch kein Bescheid für das betreffende Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr auf Grund derselben Anspruchsgrundlage §§ 2, 3 oder 4 InvZulG 1999) erteilt wurde oder der Bescheid nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann.

 

Antragsvordruck:

Wegen der unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale und Berechnungsmethoden hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wurden für die einzelnen Investitionszulagen nach §§ 2 bis 4 InvZulG 1999 jeweils die folgenden Antragsvordrucke aufgelegt:

 

IZ B (99)

Antrag auf Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für betriebliche Investitionen für das Kalenderjahr 1999 und das Wirtschaftsjahr 1998/1999 (Lg.Nr.: 330 f/99)

 

IZ M (99)

Antrag auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie den Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich für das Kalenderjahr 1999 (Lg.Nr.: 330 g/99)

 

IZ W (99)

Antrag auf Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus oder eigenen Eigentumswohnung für das Kalenderjahr 1999 (Lg.Nr.: 330 h/99)

Die Antragsvordrucke werden für jede...

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