Leitsatz
Die formlose Mitteilung des Ergebnisses der Neuberechnung der Steuer gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz FGO ist kein Verwaltungsakt.
Normenkette
§ 100 Abs. 2 Satz 3 FGO , § 118 Satz 1 AO
Sachverhalt
Das FG gab dem Antrag des Klägers, "die Besteuerung dergestalt zu ändern, dass das Verhältnis nichtabzugsfähiger/abzugsfähiger Vorsteuern mit 5 % zu 95 % bemessen wird", mit entsprechendem Tenor statt und gab dem FA auf, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, dem Kläger "das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben".
Das FA teilte mit dem Hinweis, es komme der Aufforderung des FG nach – zugunsten des Klägers –, ein falsches Ergebnis mit, denn es hatte einen Punkt übersehen. In dem nach Rechtskraft des Urteils erlassenen Änderungsbescheid setzte das FA das FG-Urteil zutreffend um. Dagegen wandte sich der Kläger. Das FG wies die Klage ab (EFG 2003, 1263).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG. Durch die Mitteilungen des FA werden die angefochtenen Steuerbescheide nicht geändert, aufgehoben oder zurückgenommen, und zwar auch dann, wenn diese Mitteilungen in die äußere Form von "Bescheiden" gekleidet sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 965, 967 li. Sp.). Voraussetzung für die Beurteilung als bloße Mitteilung ist aber, dass gleichzeitig durch entsprechenden Hinweis auf dem "Bescheid" oder durch zusätzliche Erläuterung erkennbar mit dem "Bescheid" nur das Urteil des FG umgesetzt werden soll.
Hinweis
Ändert das FG den angefochtenen Steuerbescheid und überlässt es die Neuberechnung der Steuer nach § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO dem FA, kommt es nicht selten zu Streitigkeiten. Die Finanzämter geben i.d.R. die geänderten Berechnungsgrundlagen in die üblichen Eingabewertbögen ein; der Steuerpflichtige erhält mit dem Hinweis darauf, dass dies nur die – dem FA vom FG auferlegte – Neuberechnung der Steuerschuld sei, ein "Änderungsbescheid". Manchmal wird der Hinweis vergessen. Der Varianten gibt es viele.
1. Der BFH stellt in der Besprechungsentscheidung klar: Die formlose Mitteilung des Ergebnisses der Neuberechnung der Steuer (§ 100 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz FGO) ist kein Verwaltungsakt; denn an einer Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung fehlt es, wenn die handelnde Behörde lediglich eine Maßnahme trifft, die den zukünftigen Erlass eines Verwaltungsakts in Aussicht stellen oder vorbereiten soll. § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO trägt lediglich dem Bedürfnis der Beteiligten Rechnung, von dem Ergebnis der Neuberechnung möglichst bald zu erfahren; diese Mitteilung bereitet – so der BFH – nur den Erlass des Änderungsbescheids nach Rechtskraft der Entscheidung vor. § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO erlaubt lediglich, dass das FG das FA für den rechnerischen Teil der Entscheidung in Anspruch nimmt und die Berechnung nach Erlass des Urteils erfolgen kann.
Eine formlose Mitteilung – die ggf. bei Fehlern bei der Umsetzung des Urteils korrigiert werden darf und muss, ohne dass die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift (§§ 172 ff. AO) vorliegen müssen – liegt jedoch nur vor, wenn unmissverständlich nur die Umsetzung des Urteilstenors mitgeteilt werden soll.
2.Anders verhält es sich allerdings, wenn das FA – abweichend vom Regelungskonzept des § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO – aufgrund des FG-Urteils nicht im ersten Schritt das Ergebnis der Neuberechnung formlos mitteilt, sondern sogleich einen förmlichen Änderungsbescheid erlässt. In diesem Fall handelt es sich bei dem Änderungsbescheid um einen Verwaltungsakt, auch wenn das FA das nicht beabsichtigt, aber versehentlich erklärt hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.11.2004, V R 37/03