Im Umwandlungsbeschluss ist die Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an der GmbH nach den für diese neue Rechtsform geltenden Vorschriften anzugeben. Es ist also auszuführen, welche Stammeinlagen auf welche Gesellschafter entfallen und in welcher Höhe diese einbezahlt sind. Auch die Art und der Umfang der Anteile sowie Sonder- und Vorzugsrechte müssen benannt werden.
Der Formwechsel muss – soweit das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht – hinsichtlich der Anteilseigner identitätswahrend erfolgen. Weder ist der Formwechsel ein Instrument, um unliebsame Anteilseigner herauszudrängen, noch können bei dieser Maßnahme neue Gesellschafter eintreten. Eine Ausnahme macht das Gesetz aber beispielsweise beim Formwechsel von einer KGaA in eine GmbH. Hier scheidet der persönlich haftende Gesellschafter kraft Gesetzes aus, er wird nicht GmbH-Gesellschafter.
Bei der Angabe der Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber ist aber eine Quotenverschiebung zulässig. Ein sog. "nicht verhältniswahrender Formwechsel" ist aber nur möglich, wenn die betroffenen Anteilsinhaber dem zustimmen. Eine solche Änderung der Beteiligungsquoten kann verschiedene Gründe haben. Beispielsweise kann hierin ein Ausgleich für einen Wegfall von Sonderrechten liegen.
Was geschieht mit Gesellschaftern, die der Gesellschaft namentlich nicht bekannt sind, wenn eine börsennotierte AG in eine GmbH umgewandelt wird? Das Gesetz schreibt vor, dass unbekannte Aktionäre durch die Benennung der Nummern ihrer Aktienurkunden anzugeben sind (§§ 213, 35 UmwG).
Bei dem mit dem Formwechsel in eine GmbH vergleichbaren Fall der Umwandlung in eine GmbH & Co. KG wird vertreten, dass die Gesellschaft in ihrer Einladung zur beschlussfassenden Hauptversammlung ihre Aktionäre auffordern muss, ihren jeweiligen Aktienbesitz unter Namensnennung der Gesellschaft anzuzeigen.
Soweit Aktionäre unbekannt bleiben, sind die auf sie entfallenden Aktienurkunden festzustellen und die nicht ermittelten Aktionäre durch die Angabe der Nummern ihrer Aktienurkunden als Kommanditisten in den Umwandlungsbeschluss aufzunehmen. Diese Erwägungen dürften analog auch für den Formwechsel in eine GmbH gelten (strittig).
Fraglich ist allerdings, was gilt, wenn einzelne Aktienurkunden nicht existieren. Auch hier muss ein Formwechsel möglich sein, wobei der Nachweis entsprechender Ermittlungsbemühungen genügen muss. Ansonsten könnte gerade bei Aktiengesellschaften mit Streubesitz ein Formwechsel in eine GmbH schon aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen.
Nicht zu folgen ist der Ansicht, dass wegen des Erfordernisses der Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister beim Formwechsel in eine GmbH stets alle Gesellschafter namentlich ermittelt werden müssen.
Fragen Sie beim Handelsregister nach
Bevor ein Formwechsel mit unbekannten Aktionären beschlossen wird, sollten Sie unbedingt mit dem zuständigen Handelsregister Rücksprache nehmen, welche Voraussetzungen dort gefordert werden.