Younes Melhem, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 1
Das UmwG kennt neben der Verschmelzung, der Spaltung und der Vermögensübertragung als weitere Umwandlungsart den Formwechsel. Im UmwG wird der Formwechsel im 5. Buch als 4. der 4 Umwandlungsarten behandelt. Er umfasst den Wechsel von einem Rechtsträger in eine andere Rechtsform. Von der Anwendung ausgeschlossen sind die formwechselbezogenen Vorschriften des UmwG allerdings bei Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind, wie etwa in Fällen des Wechsels von einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder von einer Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR vice versa. Hierfür ist lediglich ein Gesellschafterbeschluss notwendig.
Rz. 1a
Die Besonderheit beim Formwechsel besteht im Wesentlichen darin, dass es zu keiner Übertragung des Vermögens auf einen anderen Rechtsträger kommt. Vielmehr bleibt der Rechtsträger bestehen und nur die Rechtsform wird geändert. Die wirtschaftliche Identität bleibt unverändert (sog. Identitätswahrende Umwandlung). Es gibt demnach auch keine Rechtsnachfolge. Die §§ 190–213 UmwG enthalten die allgemeinen Vorschriften über den Formwechsel, während die §§ 214–304 UmwG rechtsformspezifische Vorschriften enthalten.
Rz. 2
Als Rechtsträger eines Formwechsels kommt dabei grundsätzlich ein Großteil der Rechtsformen des inländischen Rechts in Betracht. Einen Überblick über die vom UmwG erfassten Rechtsträger und deren Handlungsspielräume im Rahmen von Formwechseln liefern die Tabellen 1–4 in "Umwandlungen: Rechnungslegung". Durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmRUG)G wurde u. a. der rechtliche Rahmen für grenzüberschreitende Formwechsel von Kapitalgesellschaften im EU/EWR-Raum in den §§ 333–345 UmwG geregelt.
Rz. 2a
Neben den grundlegenden formwechselbezogenen Vorschriften der §§ 190–213 UmwG, die den Ablauf eines Formwechsels (Vorbereitung → Beschluss → Vollzug → Rechtsfolgen) regeln, bestehen im UmwG mit den §§ 214–304 UmwG rechtsformspezifische Vorgaben.
Rz. 3
Sofern eine Fortführung eines aufgelösten Rechtsträgers in der bisherigen Rechtsform noch nicht ausgeschlossen ist, ist ein Formwechsel i. S. d. UmwG noch möglich.
Rz. 3a
Bilanzielle Behandlung
Die §§ 17 und 24 UmwG finden keine Anwendung. Die Aufstellung einer handelsrechtlichen Bilanz ist für einen Formwechsel nicht erforderlich.
Eine Prüfung ist nur in Ausnahmefällen der Barabfindung nötig, §§ 208, 225 i. V. m. § 30 UmwG.