Rz. 21
Gemäß § 200 Abs. 1 UmwG darf der neue Rechtsträger – vorbehaltlich weiterer und abweichender Bestimmungen des UmwG – die bislang geführte Firma beibehalten (Firmenkontinuität). Die Kontinuität umfasst dabei den Stamm der Firma.[1] Die in diesem Zuge nötige Änderung des Rechtsformzusatzes ist nicht als Satzungsänderung zu verstehen.[2] Durchbrochen wird der Grundsatz der Kontinuität allerdings nach § 200 Abs. 3 UmwG für den Fall, dass an dem formwechselnden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt ist, deren Beteiligung an dem Rechtsträger neuer Rechtsform entfällt. Der Name des scheidenden Anteilseigners darf dann nur auf seine ausdrückliche Zustimmung beibehalten werden. Bei einem Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erlischt die Firma der formwechselnden Gesellschaft zudem gemäß § 200 Abs. 5 UmwG.
Rz. 22
Über den Verweis in § 200 Abs. 2 UmwG sind die Vorschriften des § 19 HGB betreffend die Bezeichnung bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,[3] des § 4 GmbHG betreffend die Bezeichnung,[4] der §§ 4 und 279 AktG betreffend die Bezeichnung[5] und des § 3 GenG betreffend die Bezeichnung[6] mit einer Anwendungspflicht versehen.
Rz. 23
Sofern entweder der formwechselnde Rechtsträger oder der neue Rechtsträger eine Partnergesellschaft ist, sind nach § 200 Abs. 4 UmwG über § 200 Abs. 1–3 UmwG hinaus die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3,[7] 2 Abs. 1[8] sowie 11 Abs. 1[9] PartGG zu beachten.
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