Younes Melhem, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 56
Grundlegendes
Bei einem Formwechsel einer GmbH, einer AG oder einer KGaA bedarf der Beschluss gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 UmwG grundsätzlich der Zustimmung von mindestens ¾ aller Stimmen bzw. des vertretenen Grundkapitals, wobei gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 UmwG im Gesellschaftsvertrag/in der Satzung abweichende – höhere – Mehrheiten sowie weitere Anforderungen festgesetzt werden können. Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 UmwG ist für einen Formwechsel einer KG dagegen auch eine Festsetzung niedriger Mehrheiten im Gesellschaftsvertrag/in der Satzung gestattet. Ein Mehrheitsentscheid ist allerdings nach § 240 Abs. 2 Satz 1 UmwG nicht möglich, sofern Gesellschafter oder Aktionäre, die in einer KGaA die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters innehaben sollen, widersprechen. Gesellschafter mit einer derartigen Stellung müssen ihre Zustimmung geben. Gleiches gilt nach § 240 Abs. 3 UmwG für persönlich haftende Gesellschafter einer formwechselnden KGaA, sofern in der Satzung der formwechselnden Gesellschaft keine Mehrheitsentscheidung dieser Gesellschafter vorgesehen ist.
Rz. 57
Tritt im Wege eines Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine KGaA ein Gesellschafter in die KGaA ein, der zuvor noch nicht dem formwechselnden Rechtsträger angehört hat, ist dies nach § 240 Abs. 2 Satz 2 UmwG i. V. m. § 221 Satz 1 UmwG notariell zu beurkunden. Die Satzung der KGaA ist zudem gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 UmwG i. V. m. § 221 Abs. 2 Satz 2 UmwG von jedem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter zu genehmigen.
Rz. 58
Rechtsformspezifische Zustimmungserfordernisse
Hat der Beschluss einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine AG oder eine KGaA einen höheren Nennbetrag als den Mindestnennbetrag i. S. d. § 8 Abs. 2 oder 3 AktG (Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 EUR lauten; der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 1 EUR nicht unterschreiten) zur Folge und weicht dieser vom Nennbetrag der Geschäftsanteile der formwechselnden Gesellschaft ab, bedarf es gemäß § 241 Abs. 1 UmwG der Zustimmung aller Gesellschafter, denen eine Beteiligung entsprechend dem Gesamtnennbetrag ihrer Geschäftsanteile nicht möglich ist. Werden Gesellschaftern über die Kapitaleinlagen hinaus Pflichten auferlegt und können diese infolge der Bestimmungen des § 55 AktG nicht erfüllt werden, so bedarf es nach § 241 Abs. 3 UmwG auch der Zustimmung der entsprechend leistungsverhinderten Gesellschafter.
Rz. 59
Hat der Beschluss einer formwechselnden AG oder KGaA in eine GmbH einen höheren Nennbetrag als den Nennbetrag der Geschäftsanteile der formwechselnden Gesellschaft zur Folge, bedarf es gemäß § 242 UmwG der Zustimmung aller Aktionäre, denen eine Beteiligung entsprechend dem Gesamtnennbetrag ihrer Anteile nicht möglich ist.
Rz. 60
Inhalt des Formwechselbeschlusses
Zusätzlich zu den nach § 194 UmwG geforderten Mindestangaben hat der Beschluss beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 UmwG i. V. m. § 218 UmwG folgende weitere Angaben zu enthalten:
Den Gesellschaftsvertrag der GmbH oder die Satzung der AG oder der KGaA |
Bei Umwandlung in eine KGaA muss der Beschluss vorsehen, dass sich an dieser Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt oder dass der Gesellschaft mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter beitritt |
Abb. 4: Zusätzlicher Pflichtinhalt des Formwechselbeschlusses bei Formwechseln von Kapitalgesellschaften in Kapitalgesellschaften anderer Rechtsform
Rz. 61
Über die Zusatzanforderungen betreffend den Beschluss hinaus schreibt § 243 UmwG weitere Angabepflichten für den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung vor. So sind gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 UmwG Festsetzungen über Sondervorteile, den Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen zu übernehmen, wenn sie bereits in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der formwechselnden Gesellschaft enthalten waren. Wie im Grunde bereits aus den §§ 241 und 242 UmwG hervorgeht, ist nach § 243 Abs. 3 Satz 1 UmwG die Festsetzung eines von der formwechselnden Gesellschaft abweichenden Betrages des Stamm- oder Grundkapitals gestattet, wobei bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf die Stückelungsvorschriften der jeweiligen Spezialgesetze ("auf volle EUR") geachtet werden muss.
Rz. 62
Bezüglich des Beschlusses und des Gesellschaftsvertrages bestimmt § 244 UmwG abschließend, dass eine namentliche Aufführung der den Gründern der Gesellschaft gleichstehen Personen im Beschluss zu erfolgen hat (Abs. 1), eine Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages beim Formwechsel einer AG oder einer KGaA in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dagegen obsolet ist (Abs. 2).