Rz. 63
§ 245 UmwG konkretisiert die Vorschriften zum Verweis auf die spezialgesetzlichen Gründungsvorschriften des § 197 UmwG (Rz. 15–16). Während § 245 Abs. 4 UmwG lediglich normiert, dass bei einem Formwechsel einer AG oder einer KGaA in eine GmbH ein Sachgründungsbericht obsolet ist, regelt § 245 Abs. 1–3 UmwG – wie in der folgenden Abb. 5 dargestellt – explizit die Gründerstellung der Gesellschafter der formwechselnden Rechtsträger, wobei in allen Fällen die Kapitalschutzbestimmungen des § 220 UmwG[1] anzuwenden sind, die aktienrechtlichen Vorschriften zur Nachgründung[2] dagegen i. d. R. nicht.
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Abb. 5: Gründerstellung der Gesellschafter der formwechselnden Rechtsträger
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