Rz. 29
Nach § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist im Lagebericht auf den Bereich Forschung und Entwicklung einzugehen.[1] Entsprechendes gilt nach § 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB für den Konzernlagebericht.[2]
Die Berichtspflicht bezieht sich auf alle Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Die Angaben im Lagebericht sind unabhängig davon zu machen, ob eine Aktivierung von Entwicklungskosten erfolgte.[3] Die Berichtspflicht entfällt für solche Unternehmen, die branchenüblich keine Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in einem nennenswerten Umfang betreiben, wie z. B. Handelsunternehmen. Ein Verzicht auf branchenübliche Aktivitäten im Forschungs- und Entwicklungsbereich ist zu erläutern (s. Rz. 30).
Rz. 30
Nachstehende Checkliste dient zur Überprüfung der Frage, ob im Lagebericht alle notwendigen Erläuterungen zum Forschungs- und Entwicklungsbereich gegeben sind.[4]
Ja | Nein | n/a | Bemerkungen | |
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Werden für eigene Zwecke durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten dargestellt und erläutert?[5] | ||||
Liegen Angaben über eine Inanspruchnahme der Leistungen Dritter für F+E-Zwecke des Unternehmens vor?[6] | ||||
Werden die Aktivitäten zum Bereich Forschung und Entwicklung dargestellt und erläutert? Dazu zählen u. a. folgende nicht-quantitative Angaben:[7]
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Liegen quantitative Angaben zum Faktoreinsatz und zu den F+E-Ergebnissen vor? Dazu zählen u. a.:[8]
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Bieten die Informationen einen Einblick in die allgemeine Ausrichtung der F+E-Aktivitäten sowie deren Intensität im Zeitablauf?[10] | ||||
Wurden wesentliche Veränderungen der F+E-Aktivitäten gegenüber dem Vorjahr angegeben und erläutert?[11] | ||||
Liegen Angaben zum Anteil der aktivierten Entwicklungskosten an den gesamten F+E-Kosten der Periode (Aktivierungsquote) sowie Angaben zu Abschreibungen der Periode auf aktivierte Entwicklungskosten vor? Angabe nötig, sofern Umfang der Entwicklungskosten wesentlich ist.[12] |
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Wurden Angaben zu Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten innerhalb des Abschnitts "Geschäft und Rahmenbedingungen" gemacht?[13] |
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