Leitsatz
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen können ein Zweckbetrieb sein, wenn sie überwiegend aus Zuwendungen oder Vermögensverwaltung finanziert werden.
Sachverhalt
Strittig ist, ob die Leistungen der Klägerin aus der Auftragsforschung dem ermäßigten Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften unterliegen oder nicht. Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH und Rechtnachfolgerin einer anderen gemeinnützigen GmbH. Diese wiederum hatte Einkünfte aus Mieteinnahmen sowie Beteiligungseinkünfte. Im Streitjahr veräußerte sie eine Beteiligung. Umstritten ist nunmehr, ob diese Veräußerung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört hat, wie die Finanzverwaltung ausführt, oder als Zweckbetrieb zu beurteilen sei. Zentrale Bedeutung hat hierbei die Finanzierung der Einrichtung, da nach § 68 Nr. 9 AO Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen dann Zweckbetriebe sein können, wenn deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren. Da das Finanzamt die Veräußerungserlöse dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet hatte, war die Grenze des § 68 Nr. 9 Satz 1 AO nicht erreicht. Hingegen vertrat die Klägerin die Auffassung, die Veräußerung sei der letzte Akt der Vermögensverwaltung und damit unschädlich im Sinne der Bestimmung.
Entscheidung
Das Finanzgericht bestätigte indes die Auffassung der Finanzverwaltung. Der ermäßigte Steuersatz gelte nur für gemeinnützige Körperschaften. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen seien nur dann als steuerbegünstigte Zweckbetriebe anzuerkennen, wenn sie die Finanzierungsgrenzen des § 68 Nr. 9 AO erfüllten. Hierfür sei es erforderlich, dass die Finanzierung überwiegend aus Zuwendungen oder der Vermögensverwaltung stammen. Vermögensverwaltung können auch in dem Halten einer Beteiligung bestehen. Die Veräußerung der Beteiligung sei jedoch nicht mehr als Vermögensverwaltung anzusehen, da hierdurch eine Leistung gegenüber einem Dritten erbracht worden sei.
Hinweis
Das Gemeinnützigkeitsrecht, welches in §§ 51ff. AO geregelt ist, weist in vielerlei Hinsicht Besonderheiten auf. Insofern ist stets höchste Aufmerksamkeit geboten. Es kann nur davon abgeraten werden, Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts auf die leichte Schulter zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Finanzämter bei gemeinnützigen Körperschaften auch einmal ein Auge zudrücken. Was passieren kann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet werden, zeigt die Entscheidung des FG Sachsen. Einer Forschungseinrichtung wird die Gemeinnützigkeit verweigert, weil die Finanzierungsgrenzen des § 68 Nr. 9 AO nicht erfüllt sind. Hiernach ist nur dann ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb gegeben, wenn die Finanzierung überwiegend aus Zuwendungen oder aus Vermögensverwaltung erfolgt. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass Zweckbetriebe regelmäßig nur solche Betriebe sein sollen, die nicht in einem größeren Umfang in Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigen Betrieben stehen. Für die Ermittlung, ob diese Quote erreicht ist, legt die Finanzverwaltung einen Zeitraum von drei Jahren zugrunde. Die zentrale Frage ist dabei, ob die Veräußerung einer Beteiligung als der letzte Akt der Vermögensverwaltung zu sehen ist oder nicht. Finanzamt und Finanzgericht sind der Auffassung, dies sei nicht der Fall. Meines Erachtens ist dies aber durchaus diskussionswürdig, da ansonsten kaum jemals die Möglichkeit besteht, sich in unschädlicher Weise von einer Beteiligung, die im Rahmen der Vermögensverwaltung gehalten wird, zu trennen.
Möglicherweise wird der BFH diese Frage erneut prüfen, denn die Revision wurde zugelassen und auch eingelegt, Az beim BFH V R 5/20.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil v. 14.01.2020, 3 K 492/13