Das Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten ist an ein Stetigkeitsgebot für Ansatzmethoden gebunden. Gleiche Sachverhalte sind einheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung zur Aktivierung von Entwicklungskosten ist auch für nachfolgende Aktivierungsentscheidungen bindend. Die Beurteilung nachträglicher Herstellungskosten und aktivierungsfähiger Weiterentwicklungskosten richtet sich zwingend danach, wie das Ansatzwahlrecht für den ursprünglichen Vermögensgegenstand ausgeübt worden ist.

Von dem Grundsatz der Ansatzstetigkeit darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, z. B. wenn die Abweichung im Jahresabschluss zur Anpassung an konzerneinheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsregelungen erfolgt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Herstellungskosten

Nachträgliche Herstellungskosten können z. B. bei tiefgreifenden Softwareüberarbeitungen vorliegen.

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