Das handelsrechtliche Ansatzwahlrecht von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens setzt eine verlässliche und nachvollziehbare Abgrenzung zwischen Forschung und Entwicklung voraus.[1] Im Fall der Aktivierung bestehen für die betroffenen Unternehmen erhöhte Aufzeichnungs- und Nachweispflichten. Die Wahlrechtsausübung unterliegt einer unternehmensinternen Kosten-Nutzen-Abwägung.

Die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände begründet bei der Kapitalgesellschaft eine Ausschüttungs- und Abführungssperre.

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