(1) Das Gesetz ist auf der Grundlage und im Rahmen der Vorgaben der AGVO anwendbar.

 

(2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO ununterbrochen bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.

 

(3[2]) Das Bundesministerium der Finanzen hat

 

1.

den Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sowie

 

2.

den Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen

im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

[1] § 1 vor Inkrafttreten geändert durch Zweites Corona-Steuerhilfegesetz.
[2] Die Freistellung der nationalen Beihilferegelung (Forschungszulagengesetz), für die die Bundesregierung einen Evaluierungsplan vorgelegt hat, besteht über den anfänglichen sechsmonatigen Zeitraum hinaus fort bis sechs Monate nach Ablauf der in Artikel 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) festgelegten Geltungsdauer der AGVO in der geänderten Fassung. Die weitere Anwendbarkeit der AGVO auf dieses Gesetz oder der Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen werden im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Siehe Bekanntmachung vom 1.7.2020, BGBl I 2020 S. 1596.

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