Auch wenn derzeit Verfahren vor dem BVerfG anhängig sind, deren Ausgang ungewiss ist, kommt es zunächst darauf an, die derzeit geltende Rechtslage[1] optimal zu nutzen. Wer bereits jetzt alle Aufwendungen für einen Fortbildung uneingeschränkt geltend machen kann, muss keine weiteren Vorkehrungen treffen. Nur derjenige, der seine Aufwendungen nicht als Fortbildungskosten geltend machen kann, sollte darauf achten, dass sein Steuerbescheid bis zur Entscheidung durch das BVerfG nicht bestandskräftig wird.

Die derzeitige Rechtslage zum Abzug von Fortbildungskosten sieht wie folgt aus:

  • Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen worden ist.
  • Ein Werbungskostenabzug ist auch dann möglich, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
  • Eine Berufsausbildung oder ein Studium liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung stattfindet und mit einer Abschlussprüfung endet.
  • Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn diese auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.
  • Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
  • Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch derjenige abgeschlossen, der eine Abschlussprüfung besteht, ohne eine entsprechende Berufsausbildung zu durchlaufen, die ansonsten mindestens 12 Monate betragen würde.

§ 4 Abs. 9 EStG lautet : "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Betriebsausgaben." § 9 Abs. 6 EStG enthält eine entsprechende Regelung für die Werbungskosten.

 
Hinweis

Worauf Ehegatten und Azubis achten müssen

Bei Ehegatten ist für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln, ob und in welchem Umfang er seine Aus- bzw. Fortbildungskosten abziehen kann. Im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium uneingeschränkt abziehbare Fortbildungskosten (= Ausbildungsdienstverhältnis). Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, dass er während seines Beschäftigungsverhältnisses ein Ingenieurstudium absolviert.

Im Übrigen gilt: Immer dann, wenn jemand bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen.

4.1 Erforderliche Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildung

Hat jemand eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen, ist jede weitere Berufsausbildung – also auch ein Studium – als Fortbildung einzustufen. Voraussetzung ist allerdings, dass die erstmalige Berufsausbildung bei vollzeitiger Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einer Mindestdauer von 12 Monaten stattgefunden hat und ggf. eine Abschlussprüfung erfolgte. Eine vollzeitige Ausbildung wird angenommen, wenn im Durchschnitt mindestens 20 Stunden wöchentlich die Ausbildung vorgenommen wird. Um einen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug geltend machen zu können, muss die neue Fortbildungsmaßnahme das Ziel haben, später im Inland steuerpflichtige Einnahmen erzielen zu wollen. In der Regel wird es kein Problem sein, diese Absicht gegenüber dem Finanzamt darzulegen.

 
Praxis-Beispiel

Studium nach erlerntem Handwerksberuf

Jemand hat einen Handwerksberuf erlernt und mit einer Prüfung abgeschlossen. Einige Jahre später nimmt er ein Ingenieurstudium auf. Er beabsichtigt, nach dem Studium eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Ergebnis: Er kann seine Aufwendungen für das Studium, auch wenn es sich um ein Erststudium handelt, als Betriebsausgaben abziehen.

4.2 Diese Kosten sind steuerlich abziehbar

Welche Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z. B.

  • Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Druckkosten für eine Dissertation.
  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort; i. d. R. nur in Höhe der Entfernungspauschale, Semesterticket.
  • Mehraufwendungen für Verpflegung (maximal für 3 Monate, höchstens 1.000 EUR pro Monat).
  • Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung (es ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen).
  • Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen, nicht jedoch die Tilgungsanteile.

Die Regelungen zur Entfernungspauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer gelten hier entsprechend.[1]

4.3 Kosten der Erstausbildung sind Berufsausbildungskosten

Aufwendungen für den Besuch von allgemein bildenden Schulen gehören immer zu den Kosten der privaten Lebensführung. Das gilt auch für den Besuch eines Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife oder den Besuch einer allgemein bildenden Schule,...

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