Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
5.1 Was als Berufsausbildung zählt
Zur Berufsausbildung gehören:
- Berufsausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG),
- anerkannte Lehr- und Anlernberufe oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BBiG, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde,
- Prüfungen, die ohne ein Ausbildungsverhältnis aufgrund einer entsprechenden schulischen Ausbildung abgelegt werden,
- mit Berufsausbildungsverhältnissen vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG,
- die Ausbildung für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen nach bundes- oder landesrechtlichen Ausbildungsregelungen,
- landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen,
- die Berufsausbildung behinderter Menschen in anerkannten Berufsausbildungsberufen oder in besonderen Behinderten-Ausbildungsberufen,
- die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Außerdem wird eine Bildungsmaßnahme einer Berufsausbildung gleichgestellt, wenn diese mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung abgeschlossen wird. D. h., die Aufnahme der beruflichen Betätigung muss von einer mit Erfolg abgelegten Prüfung abhängig sein. Das ist z. B. bei einer Ausbildung zum Rettungsassistenten der Fall, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen wird.
Ausländische Abschlüsse werden den inländischen gleichgestellt, wenn sie von EU-Angehörigen, Angehörigen des europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz in ihrem jeweiligen Land erlangt worden sind. Die Qualifikation muss dem vergleichbaren deutschen Abschluss entsprechen. Das kann in der Regel unterstellt werden.
Was bei Abbruch der Berufsausbildung gilt
Keine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn die Berufsausbildung abgebrochen wird.
5.2 Studium: Voraussetzungen für die Beurteilung als Erstausbildung
Unter die Erstausbildung fallen auch Studienabschlüsse an Hochschulen. Hierbei muss es sich aber um Hochschulen im Sinne des § 1 HRG (Hochschulrahmengesetz) handeln. Liegen die Voraussetzungen des § 1 HRG nicht vor, liegt kein Hochschulstudium vor.
Zu Hochschulen zählen
- pädagogische Hochschulen und
- Hochschulen, die nach Landesrecht als solche anerkannt wurden.
Nach § 70 HRG sind den Hochschulen private und kirchliche Bildungseinrichtungen gleichgestellt, wenn sie nach dem jeweils geltenden Landesrecht als Hochschule anerkannt wurden.
Der Abschluss des Studiums erfolgt durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder kirchliche Prüfung.
Was für ein Fernstudium gilt
Auch ein Studium, dass als Fernstudium durchgeführt wird, kann als Studium anerkannt werden.