Zur Berufsausbildung gehören:

  • Berufsausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG),
  • anerkannte Lehr- und Anlernberufe oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BBiG, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde,
  • Prüfungen, die ohne ein Ausbildungsverhältnis aufgrund einer entsprechenden schulischen Ausbildung abgelegt werden,[1]
  • mit Berufsausbildungsverhältnissen vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG,
  • die Ausbildung für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen nach bundes- oder landesrechtlichen Ausbildungsregelungen,
  • landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen,
  • die Berufsausbildung behinderter Menschen in anerkannten Berufsausbildungsberufen oder in besonderen Behinderten-Ausbildungsberufen,
  • die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Außerdem wird eine Bildungsmaßnahme einer Berufsausbildung gleichgestellt, wenn diese mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung abgeschlossen wird. D. h., die Aufnahme der beruflichen Betätigung muss von einer mit Erfolg abgelegten Prüfung abhängig sein. Das ist z. B. bei einer Ausbildung zum Rettungsassistenten der Fall, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen wird.

Ausländische Abschlüsse werden den inländischen gleichgestellt, wenn sie von EU-Angehörigen, Angehörigen des europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz in ihrem jeweiligen Land erlangt worden sind. Die Qualifikation muss dem vergleichbaren deutschen Abschluss entsprechen. Das kann in der Regel unterstellt werden.

 
Wichtig

Was bei Abbruch der Berufsausbildung gilt

Keine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn die Berufsausbildung abgebrochen wird.

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