Unter die Erstausbildung fallen auch Studienabschlüsse an Hochschulen. Hierbei muss es sich aber um Hochschulen im Sinne des § 1 HRG (Hochschulrahmengesetz) handeln. Liegen die Voraussetzungen des § 1 HRG nicht vor, liegt kein Hochschulstudium vor.

Zu Hochschulen zählen

  • Universitäten,
  • Kunsthochschulen,
  • Fachhochschulen,
  • pädagogische Hochschulen und
  • Hochschulen, die nach Landesrecht als solche anerkannt wurden.

Nach § 70 HRG sind den Hochschulen private und kirchliche Bildungseinrichtungen gleichgestellt, wenn sie nach dem jeweils geltenden Landesrecht als Hochschule anerkannt wurden.

Der Abschluss des Studiums erfolgt durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder kirchliche Prüfung.[1]

 
Hinweis

Was für ein Fernstudium gilt

Auch ein Studium, dass als Fernstudium durchgeführt wird, kann als Studium anerkannt werden[2].

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