7.1 Unterscheidung zwischen erster und weiterer Berufsausbildung für volljährige Kinder

Eine Überprüfung der Einkommensgrenze ist nicht mehr erforderlich.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn das volljährige Kind (über den Besuch einer allgemeinbildenden Schule, z. B. eines Gymnasiums, hinaus) mehr als eine Berufsausbildung absolviert.

  • Während der ersten Berufsausbildung des Kindes bzw. während des Erststudiums erhalten die Eltern Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind.
  • Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums wird unterstellt, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

    Konsequenz: Befindet sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung, erhalten die Eltern das Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge nur dann, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die als unschädlich einzustufen ist. Eine Erwerbstätigkeit ist unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Unschädlich ist auch ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob. Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind keine Erwerbseinkünfte und deshalb immer unproblematisch.

7.2 Gestaltung beim Kindergeld/keine Erwerbseinkünfte

Gestaltungsmöglichkeiten gibt es im Bereich des Kindergelds bzw. der Kinderfreibeträge. Es ist möglich, Einkünfte auf das Kind zu übertragen, ohne Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

 
Praxis-Beispiel

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht zu den Erwerbseinkünften

Der volljährige Sohn von Herrn Huber beginnt einen BA-Studiengang, den er mit einem MBA-Studium fortsetzen will. Er bestellt für seinen Sohn ein Nießbrauchrecht an einer vermieteten Eigentumswohnung (begrenzt auf 5 Jahre). Damit erzielt sein Sohn eigene Einkünfte und ist nicht mehr auf die Unterhaltszahlungen von Herrn Huber angewiesen.

Unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steht Herrn Huber das Kindergeld zu. Das gilt auch für den Fall einer weiteren Berufsausbildung (z. B. eines MBA-Studiums), weil Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zu den Erwerbseinkünften gehören.

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