Die Kosten einer weiteren Ausbildung bzw. eines weiteren Studiums sind als Fortbildungskosten zu 100 % abziehbar, wenn vorher bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen wurde. Das gilt auch für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung. Die Abgrenzung, ob mehr als eine Berufsausbildung vorliegt, ist ebenfalls für das Kindergeld erforderlich. Die nachfolgenden Beispiele zeigen auf, worauf in diesem Zusammenhang insbesondere zu achten ist.

8.1 Fachschule/Studium

Situation: Nach einem berufsqualifizierenden Abschluss an einer Fachschule wird anschließend ein Studium aufgenommen, das die Kenntnisse auf einem ähnlichen Wissensgebiet vermittelt.

Ergebnis: Es handelt sich um die erstmalige Aufnahme eines Studiums. Die Aufwendungen für dieses Erststudium sind als weitere Berufsausbildung anzusehen. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die von der Fachschule vermittelte Bildung und das Studium sich auf ein ähnliches Wissensgebiet beziehen. Die Aufwendungen können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

8.2 Wechsel und Unterbrechung des Studiums

Situation: Ein Studium wird ohne Abschluss beendet. Anschließend erfolgt der Wechsel in einen anderen Studiengang.

Ergebnis: Es handelt sich bei dem nachfolgenden Studium nicht um ein zweites (weiteres) Studium, weil das Erststudium nicht abgeschlossen wurde. Hat jemand z. B. zunächst Jura (Rechtswissenschaften) studiert und wechselt er ohne Abschlussexamen zum Studiengang der Medizin, ist das Medizinstudium nicht als weiteres Studium anzusehen.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechung eines Studiums

Herr Braun hat an einer Universität ein Maschinenbaustudium aufgenommen und anschließend unterbrochen. Er hat dann eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker begonnen, aber ebenfalls nicht abgeschlossen. Danach nimmt er das Maschinenbaustudium wieder auf und schließt es mit einem Examen ab.

Beide Teile des Maschinenbaustudiums sind als ein Studiengang anzusehen, sodass ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausscheidet. Es spielt keine Rolle, ob er das Maschinenbaustudium an derselben Hochschule fortführt oder an einer anderen Hochschule oder an einer Fachhochschule.

 
Praxis-Beispiel

Nichtakademische Ausbildung

Herr Braun hat an einer Universität ein Maschinenbaustudium aufgenommen und anschließend unterbrochen. Herr Braun hat die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker erfolgreich abgeschlossen.

Der erste Teil des Studiums und die Ausbildung als Kfz-Mechaniker sind dem Bereich der Ausbildung zuzuordnen. Der Fortsetzung des Studiums geht nunmehr eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung voraus. Konsequenz ist, dass Herr Braun die Aufwendungen für den zweiten Teil des Maschinenbaustudiums als Fortbildungskosten voll abziehen kann.

8.3 Mehrere Studiengänge

Situation: Jemand studiert 2 (oder ggf. mehrere) Studiengänge parallel nebeneinander. Er schließt die Studiengänge nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt ab.

Ergebnis: Bis zum Abschluss des ersten Studiengangs sind alle Studiengänge dem Bereich der Ausbildung zuzuordnen. Das ändert sich, sobald der erste berufsqualifizierende Abschluss gemacht worden ist. Die Aufwendungen für die Studiengänge, die dann weiter fortgesetzt werden, sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Aufeinander folgende Abschlüsse unterschiedlicher Hochschultypen

Situation: Jemand hat an einer Universität, pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule oder einer entsprechenden landesrechtlichen Bildungseinrichtung ein Studium erfolgreich abgeschlossen.

Ergebnis: Bei jedem weiteren Universitätsstudium bzw. Fachhochschulstudium handelt es sich um eine Fortbildung (weitere Ausbildung).

8.4 Ergänzungs- und Aufbaustudien

Situation: Jemand nimmt ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium auf, das den Abschluss eines ersten Studiums voraussetzt.

Ergebnis: Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium sind als ein weiteres Studium zu beurteilen. Konsequenz ist, dass die Aufwendungen hierfür voll abgezogen werden dürfen.

8.5 Vorbereitungsdienst

Situation: Jemand hat einen Studiengang abgeschlossen. Anschließend nimmt er an einem beruflichen Vorbereitungsdienst teil (z. B. an einem Referendariat).

Ergebnis: Der Vorbereitungsdienst ist als weitere Berufsausbildung (Fortbildung) einzustufen. So stellt z. B. das erste juristische Staatsexamen einen berufsqualifizierenden Abschluss dar. Der juristische Vorbereitungsdienst (Referendariat), der mit dem zweiten Staatsexamen abschließt, ist dann als Fortbildung einzustufen.

8.6 Bachelor- und Masterstudiengänge

Situation: Jemand studiert an einer inländischen Hochschule. Er schließt das Studium mit einen berufsqualifizierenden BA-Abschluss (Bachelor- oder Bakkalaureusgrad) ab. Anschließend beginnt er mit dem MA-Studiengang.

Ergebnis: Ein Masterstudium (MA) kann nicht ohne ein abgeschlossenes Bachelor- oder anderes Studium aufgenommen werden. Aufwendungen für den Erwerb des MA können somit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

8.7 Rettungssanitäter/Medizinstudium

Situation: Jemand schließt seine Ausbildung zum Rettungsassistenten mit einer staatlichen Prüfung ab. Anschließend nimmt er ein Medizinstudium auf.

Ergebnis: Die Prüfung zum Rettungsassistenten vermitte...

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