Situation: Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt. Gegenstand des Dienstverhältnisses ist die Ausbildungsmaßnahme.

Ergebnis: Aufwendungen, die durch das Studium entstehen, sind bei einem Ausbildungsdienstverhältnis in jedem Fall als Werbungskosten abziehbar.

 
Hinweis

Was ein Stipendium bewirkt

Die Berufsausbildung oder das Studium ist nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses, wenn die Berufsbildungsmaßnahme oder das Studium seitens des Arbeitgebers nur durch ein Stipendium gefördert wird.

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