Situation: Jemand nimmt ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium auf, das den Abschluss eines ersten Studiums voraussetzt.

Ergebnis: Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium sind als ein weiteres Studium zu beurteilen. Konsequenz ist, dass die Aufwendungen hierfür voll abgezogen werden dürfen.

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