Leitsatz
Wird eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer im Übrigen privat genutzten Halle betrieben, dann können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben im Wege der sog. Aufwandseinlage bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebs "Stromerzeugung" berücksichtigt werden. Insbesondere kommt keine Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten in Betracht.
Normenkette
§ 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, den er seit dem Erwerb an die Klägerin verpachtet. Auch die von ihm darauf 2005 errichtete Reithalle und die 2007 erstellte Mehrzweckhalle vermietete er der Klägerin, die auf dem Anwesen eine Pferdepension betreibt. Auf beiden Hallen ließ der Kläger Fotovoltaikanlagen mittels einer auf das Dach aufgesetzten Trägerkonstruktion installieren.
Das FA qualifizierte die Vermietung der Hallen an die Ehefrau als Liebhaberei und berücksichtigte die diesbezüglichen Kosten steuerlich nicht. Bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus der Stromeinspeisung wurden keine anteiligen Hallenkosten berücksichtigt.
Das FG Köln wies die Klage ab (Urteil vom 16.5.2012, 10 K 3587/11, Haufe-Index 3114425, EFG 2012, 1622) …
Entscheidung
… und der BFH die Revision als unbegründet zurück, weil das FG rechtsfehlerfrei anteilige Hallenkosten nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte berücksichtigt hatte.
Hinweis
1.Die Einspeisung von Strom aus einer Solaranlage führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zu den abziehbaren Betriebsausgaben gehören auch Aufwendungen infolge der betrieblich veranlassten Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern (sog. Aufwandseinlage).
2. Wenn die Anschaffung, Herstellung oder laufende Unterhaltung dieser betriebsfremden eigenen Wirtschaftsgüter auch durch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen veranlasst ist, handelt es sich um gemischt veranlasste Aufwendungen (vgl. BFH, Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Sie sind daher grundsätzlich aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist; der betrieblich veranlasste Teil ist als Betriebsausgabe abziehbar. Greifen die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nach objektivierbaren Kriterien nicht möglich ist, scheidet ein Abzug der Aufwendungen aus.
3.Die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezieht sich jeweils auf ein Rechtsverhältnis und ein bestimmtes Objekt (z.B. Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil); insoweit muss die Absicht bestehen, aus der Vermietung auf Dauer ein positives Ergebnis zu erreichen. Vermietet der Stpfl. mehrere Objekte, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich für sich zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn mehrere Immobilien aufgrund eines einheitlichen Mietvertrags zusammen zur Nutzung überlassen werden.
4.Wird eine Immobilie sowohl durch Vermietung (hier an die Ehefrau) und zur Erzielung gewerblicher Einkünfte (hier durch Stromeinspeisung) genutzt, so sind beide Aktivitäten im Hinblick auf die Gewinnerzielungsabsicht gesondert zu würdigen. Die Einkünfteerzielungsabsicht einer Vermietung kann nicht mit gewerblichen Einnahmen aus demselben Objekt begründet werden.
5.Während die Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung von Wohnungen typisierend unterstellt wird, ist sie bei andersartigen Objekten stets konkret festzustellen (BFH, Urteil vom 20.7.2010, IX R 49/09, BStBl II 2010, 1038, BFH/NV 2010, 2181). Dazu hat das FG die im Prognosezeitraum zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu schätzen; seine Würdigung, ob ein Totalüberschuss erwartet werden kann, ist für den BFH grundsätzlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).
6.Befinden sich Fotovoltaikanlagen auf einer vermieteten Halle und handelt es sich dabei um jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter (Halle=Gebäude, Solaranlage=Betriebsvorrichtung), so gehört die Halle nicht zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs "Stromerzeugung". Dies gilt für das Hallendach auch dann, wenn darauf die Fotovoltaikanlage montiert ist.
7.Der Aufwand, der durch die betrieblich veranlasste Mitnutzung der zum Privatvermögen gehörenden Hallen entsteht, kann nicht im Wege der sog. Aufwandseinlage berücksichtigt werden, weil es an einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab fehlt: Weder das Verhältnis der Flächen (für Solaranlage genutzte Dachfläche / Nutzfläche des Halleninnenraums) noch – wie im Umsatzsteuerrecht – das Verhältnis der für die Halle und die Dachfläche erzielten oder erzielbaren Mieten kommen in Betracht. Die Funktionen des Daches als "Fundament" für die Fotovoltaikanlage wie auch als Schutz der Innenräume sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass der jeweilige Funktionsanteil quantifiziert werde...