1. Wie wird die EPP festgesetzt?
In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.
1.1 Ist der sog. Härteausgleich auf die mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte EPP anwendbar?
Ja. Bei der Festsetzung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung sind die Regelungen zum sog. Härteausgleich (§ 46 Absatz 3 und 5 Einkommensteuergesetz) anzuwenden.
2. Müssen Steuerpflichtige einen gesonderten Antrag zur Festsetzung der EPP in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 stellen?
Nein. Wenn Steuerpflichtige im Jahr 2022 anspruchsberechtigt waren und keine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber bzw. keine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10. September 2022 erfolgte, dann reicht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aus. Neben den dort gemachten Angaben ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich.
2.1 Wo können Personen, die im Jahr 2022 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder vergleichbare Dienste ableisten und die EPP nicht vom Arbeitgeber erhalten haben, Angaben machen, damit ihnen die EPP durch das Finanzamt ausgezahlt wird?
Angaben zum steuerfreien Taschengeld (nach § 3 Nummer 5 Buchstabe d Einkommensteuergesetz) aus dem FSJ oder vergleichbaren Diensten im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d Einkommensteuergesetz sind in der Zeile 27 der Anlage N einzutragen.
3. Erhalten Ehegatten/Lebenspartner die doppelte EPP?
Die EPP wird jedem Anspruchsberechtigten einmal gewährt. Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Ehegatten/Lebenspartner einen zusammengefassten Einkommensteuer- und/oder Vorauszahlungsbescheid. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt, erhalten auch beide Ehegatten/Lebenspartner im Rahmen der Zusammenveranlagung die EPP, wenn nicht bereits eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfolgte. Wenn nur ein Ehegatte/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt ist, wird sie auch bei der Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.
4. Wird auch für Arbeitnehmer eine EPP festgesetzt?
Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der EPP nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Das sind z. B. folgende Fälle:
- am 1. September 2022 lag kein Dienstverhältnis vor,
- der Arbeitnehmer war kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt,
- der Arbeitgeber gab keine Lohnsteuer-Anmeldung ab,
- der Arbeitnehmer hatte keinen inländischen Arbeitgeber (z. B. Grenzpendler/ Grenzgänger/in Botschaften oder Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte).
Der Arbeitgeber ist beispielsweise dann von der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er ausschließlich "Minijobber“ beschäftigt, für die er die 2 %ige Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet.