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Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale

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Zusammenfassung

 
Überblick

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 17. Oktober 2023). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.

I. Allgemeines

Die Energiepreispauschale (im Folgenden nur noch "EPP") von 300 Euro sollte im Jahr 2022 diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstanden und die aufgrund der Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet waren. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

II. Anspruchsberechtigung

1. Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf die EPP hatten alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnten oder sich gewöhnlich dort aufhielten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten bezogen:

  • 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
  • 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
  • 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
  • 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

Personen, die 2022 in Deutschland lebten und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt waren (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte), erhalten ebenfalls die EPP. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten die EPP nur mit der Abga...

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