3.1 Der Grundsteuerwert ist viel höher als der Einheitswert – muss ich mehr Grundsteuer zahlen?
Mit der Reform der Grundsteuer wird keine Veränderung des Grundsteueraufkommens insgesamt verfolgt. Die Neubewertung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten des Grundbesitzes führt jedoch unweigerlich zu individuellen Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Steuerobjekten. Einige Eigentümerinnen und Eigentümer werden also mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und – angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – unvermeidbar.
3.2 Ich habe einen Grundsteuerwertbescheid erhalten. Muss ich jetzt auf dieser Grundlage bereits meine Grundsteuerzahlung anpassen?
Weder aus dem Grundsteuerwert noch aus dem auf Grundlage des reformierten Bewertungs- und Grundsteuerrecht ermittelten Grundsteuermessbetrag lassen sich gegenwärtig Rückschlüsse auf die Höhe der zukünftig zu zahlenden Grundsteuer schließen, da die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer mit Ablauf des Jahres 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die Kommunen werden voraussichtlich ab Herbst 2024 die für Kalenderjahre ab 2025 anzuwendenden Hebesätze beschließen. Sobald dies erfolgt ist, erhalten Sie den neuen Grundsteuerbescheid von Ihrer Kommune. Die ab 2025 zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich erst aus diesem Grundsteuerbescheid.
ollte sich in einzelnen Gemeinden abzeichnen, dass sich das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung verändert, besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen und damit einer Veränderung des Grundsteueraufkommens entgegen zu wirken. Die Gemeinden haben angekündigt, dass sie dies auch tun werden – denn insbesondere eine Erhöhung der Grundsteuer anlässlich der verfassungsrechtlich gebotenen Neuregelung wäre politisch nicht vermittelbar.
3.3 Wie wird sichergestellt, dass die Gemeinden die Hebesätze gegebenenfalls nach unten korrigieren?
Als Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28 Absatz 2 GG besitzen die Gemeinden das verfassungsrechtlich in Artikel 106 Absatz 6 Satz 2 GG verankerte Recht, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze autonom festzusetzen. Das heißt, die Gemeinden bestimmen, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer zu erheben ist und letztlich somit auch die absolute Höhe der Grundsteuer.
Nach steuerlichen Grundsätzen ergibt sich die Grenze für die Festsetzung der Hebesätze aus dem Gebot, die Steuerpflichtigen nicht übermäßig zu belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend zu beeinträchtigen. Die Grundsteuer darf also nicht zu einer Erdrosselungssteuer werden. Darüber hinaus gilt in einem Rechtsstaat das Willkürverbot. Den Gemeinden werden bei einer Erhöhung der Hebesätze insoweit also verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt.
Mit der Reform der Grundsteuer wird keine Veränderung des Grundsteueraufkommens verfolgt. An die Städte und Gemeinden wird daher appelliert, die durch die Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsänderungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern. Insgesamt soll die Reform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde zu keinen Einnahmeverlusten führen; die Städte und Gemeinden sollen aber durch die Reform auch nicht mehr Grundsteuer einnehmen als zuvor.
3.4 Ich habe Einspruch eingelegt. Warum habe ich vom Finanzamt noch keine Antwort erhalten?
Die Finanzverwaltung bearbeitet zur Zeit vorrangig die eingegangenen Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts, um den Kommunen rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung der neuen Bemessungsgrundlage eine ausreichende Datengrundlage zur Kalkulation der ab 2025 geltenden Hebesätze zur Verfügung stellen zu können. Es ist daher möglich, dass das zuständige Finanzamt im Hinblick auf die hohe Arbeitsbelastung auf eine Eingangsbestätigung Ihres Einspruchs verzichtet hat.
Durch die fehlende Rückmeldung des Finanzamts entstehen Ihnen keine Nachteile. Solange Sie keinen geänderten Bescheid oder eine (ablehnende) Einspruchsentscheidung des Finanzamts erhalten haben, ist Ihr Einspruch weiterhin "offen", d. h. Ihr Einspruch wird vom Finanzamt noch bearbeitet und der angefochtene Bescheid kann noch geändert werden.
3.5 Ich habe noch keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgegeben. Das Finanzamt hat mir trotzdem einen Bescheid geschickt und die Werte geschätzt. Muss ich noch etwas tun?
Die Frist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Da Sie Ihre Erklärung bis zum Ablauf der Abgabefrist nicht an das Finanzamt übermittelt haben, hat das Finanzamt Ihre Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Ihre Abgabepflicht besteht trotz der Schätzung weiterhin. Geben Sie die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts deshalb unbedingt so schnell wie möglich ab.
Beachten Sie bitte, dass Ihr Finanzamt bei nicht fristgerechter Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts neben der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auch die Möglichkeit hat, einen Verspätungszuschlag oder ein Zwangsgeld festzusetzen. Zwangsmittel müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen nur nach vorheriger Androhung festgesetzt werden.
3.6 Woher kommt die in meinem Bescheid angegebene Miete?
Die Ausgangsgröße der Bewertung des Grundbesitzes im Ertragswertverfahren ist der jährliche Rohertrag eines Grundstücks, der sich aus typisierten monatlichen Nettokaltmieten ergibt. Maßgeb...