4.1 Wann weiß ich, wie viel Grundsteuer ich ab 2025 zahlen muss?
Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde. Die für das Kalenderjahr 2025 zu zahlende Grundsteuer können Sie aber vorab selbst ermitteln, wenn Sie den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 erhalten haben und die Kommune die Höhe der ab 2025 geltenden Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen hat. Multiplizieren Sie hierzu den Grundsteuermessbetrag mit dem maßgeblichen neu beschlossenen Hebesatz (also z. B. Grundsteuermessbetrag 250,00 Euro x Hebesatz 470 Prozent = 1.175,00 Euro Jahres-Grundsteuer). Die Hebesätze der Kommunen, die bis 2024 gelten, sollten für die überschlägige Ermittlung der Grundsteuer ab 2025 nicht herangezogen werden.
4.2 Wann erhalte ich meinen Grundsteuerbescheid?
Die Kommunen werden voraussichtlich ab Herbst 2024 die ab 2025 anzuwendenden Hebesätze beschließen. Sobald dies erfolgt ist, erhalten Sie den neuen Grundsteuerbescheid von Ihrer Kommune.
4.3 Wird Wohnen jetzt teurer? Stimmt es, dass für Gewerbeimmobilien nach der Reform weniger Grundsteuer gezahlt werden muss?
Eine unvermeidliche Folge der Neubewertung des Grundbesitzes infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung ist, dass es für einzelne Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommen kann. Solche individuellen Belastungsverschiebungen sind unvermeidbar und folgerichtig. Letztlich werden hiermit die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Wertverzerrungen, die zu dem bisherigen verfassungswidrigen Zustand geführt haben, beseitigt.
Ob und inwieweit sich das Grundsteuermessbetragsvolumen zulasten der Wohngrundstücke (und somit zugunsten der Nichtwohngrundstücke) verschiebt, ist insbesondere von den räumlich-strukturellen Verhältnissen und Entwicklungen der Kommunen abhängig. Soweit die Länder es für erforderlich halten, wurde ihnen mit der Öffnungsklausel die rechtliche Möglichkeit eröffnet, spezifischen regionalen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. So haben einige Länder ihr verfassungsrechtlich eingeräumtes Abweichungsrecht genutzt, um abweichende Steuermesszahlen für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke zu bestimmen.
Ergänzend ist anzumerken, dass zu den Nichtwohngrundstücken insbesondere auch gemischt genutzte Grundstücke, die bis zu 80 Prozent Wohnnutzung aufweisen können, gehören. Eine pauschale Aussage, dass für Gewerbeimmobilien nach der Reform weniger Grundsteuer gezahlt werden muss, ist daher nicht möglich.
4.4 Ist das neue Recht verfassungswidrig?
Das neue Bewertungsrecht setzt die vom Bundesverfassungsgericht geforderte relations- und realitätsgerechte Bewertung des Grundbesitzes um. Es gewährleistet eine gleichmäßige Neubewertung des Grundbesitzes nach objektiven Kriterien und beseitigt damit den bisherigen verfassungswidrigen Zustand. Gleichwohl sind derzeit bundesweit mehrere finanzgerichtliche Verfahren anhängig, in denen die Kläger die Verfassungsmäßigkeit des reformierten Rechts beanstanden. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist hierzu noch nicht ergangen.
4.5 Muss ich 2029 noch einmal eine Grundsteuererklärung abgeben?
Die nächste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2029 soll unter Nutzung der verfügbaren Daten und starker Begrenzung der Mitwirkungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer weitestgehend automationsgestützt durchgeführt werden. Informationen, die der Verwaltung bereits vorliegen, sollen genutzt, Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft von überflüssigen Mehrfacherklärungen befreit und damit von steuerbürokratischem Aufwand soweit wie möglich entlastet werden.